In seinem Blog “iuswanze” berichtet Thomas Hugi Yar über das Urteil 2C_418/2011 vom 12. Juli 2011, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht eintrat, weil die beiden von ihm eingereichten Rechtsschriften “ungebührlichen Inhalts” waren.
Eine Rechtsschrift ist ungebührlich im Sinne von Art. 42 Abs. 6 BGG:
2.2 […] wenn sie den durch die guten Sitten gebotenen prozessualen Anstand vermissen lässt und gewählter Ton und Ausdrucksweise sich auch durch das Recht auf selbst harte Kritik an den Behörden nicht mehr rechtfertigen lassen […].
Bereits einzelne Äusserungen in den beiden Schriftsätzen des Beschwerdeführers waren laut Bundesgericht schon für sich allein nicht mit dem minimalsten prozessualen Anstand vereinbar. Jedenfalls aber ging die zweite “verbesserte” Rechtsschrift angesichts der Anhäufung haltloser, Verachtung ausdrückender Wortwendungen weit über das hinaus, was im Rahmen von selbst heftiger Kritik an behördlichem Verhalten im Rahmen eines Gerichtsverfahrens noch zuzulassen sei (E. 2.3). Das Vorgehen des Beschwerdeführers war umso weniger nachvollziehbar, nachdem er bereits bei der ersten Rechtsschrift auf die Ungebührlichkeit hingewiesen worden war.
Das Bundesgericht zitiert unter anderem folgende Textstellen (E.2.3):
“abenteuerliche, halsbrecherische Begründung”, “behördliche Anstiftung zu illegalem Verhalten”, “Justizskandal sondergleichen”, “in diesem grotesken, bizarren und kafkaesken St. Galler Fall”, “anmassendes bzw. amtsmissbräuchliches Schulamt”, “intrigiert ein Schulamt”, “von bürgerfeindlichen St. Galler Schulbehörden aber bis hin zum Laisser-faire eines Verwaltungsgerichts wider das Völkerrecht und das Menschenrecht hintertrieben wird”, “der Querulant ist eine kosmopolitisch anscheinend heillos überforderte, hinterwäldlerische Schulbehörde, welche wegen ihrer Anmassung zur Massregelung dann auch noch vor die Eidgenössische Rassismuskommission zitiert gehört”, “Behördenschacher”, “verlogene Praxis”, “intrigierte mit Unterstellungen völlig unnütz das Stadt-St.-Galler Schulamt”, “Kesseltreiben von St. Galler Schulbehörden”, “infamem Übergriff der Behörden auf den Ehefrieden des Ehepaars”, “Dolchstoss in den Rücken der St. Galler Niederlassungsbehörden”, “rassistische Machenschaften”