4A_37/2011: Beweis und Bestreitung bei der Schadenminderungsobliegenheit

Das BGer äussert sich zur Beweis­be­las­tung und zur Bestre­itungslast bei der Schaden­min­derung­sobliegen­heit: Der beklagte Schädi­ger hat diejeni­gen Tat­sachen zu behaupten und zu beweisen, die mit ein­er behaupteten Ver­let­zung der Schaden­min­derungspflicht zusam­men­hän­gen. Der kla­gende Geschädigte hat dage­gen Tat­sachen zu behaupten und zu beweisen, die vom Schädi­ger behauptete Tat­sachen wider­legen sollen (Gegen­be­weis zur Erschüt­terung des Haupt­be­weis­es). Mit Bezug auf die Schaden­min­derung fol­gt daraus:

  1. Der haftpflichtige Schädi­ger hat diejeni­gen Sachum­stände zu beweisen, die darauf schliessen lassen, dem Geschädigten obliege es, den Schaden in bes­timmter Hin­sicht zu ver­min­dern oder zu vermeiden.
  2. Anschliessend trifft den Geschädigten die Bestre­itungslast. Er muss so präzise bestre­it­en, dass jede Bestre­itung ein­er konkreten Behaup­tung zuge­ord­net wer­den kann und dass die betr­e­f­fende Sach­darstel­lung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Kann dem Schädi­ger also beweisen, dass Schaden­min­derungs­mass­nah­men angezeigt sind, muss der Geschädigte zumin­d­est Zweifel an der Sach­darstel­lung des Schädi­gers wecken.