Das BGer äussert sich zur Beweisbelastung und zur Bestreitungslast bei der Schadenminderungsobliegenheit: Der beklagte Schädiger hat diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die mit einer behaupteten Verletzung der Schadenminderungspflicht zusammenhängen. Der klagende Geschädigte hat dagegen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die vom Schädiger behauptete Tatsachen widerlegen sollen (Gegenbeweis zur Erschütterung des Hauptbeweises). Mit Bezug auf die Schadenminderung folgt daraus:
- Der haftpflichtige Schädiger hat diejenigen Sachumstände zu beweisen, die darauf schliessen lassen, dem Geschädigten obliege es, den Schaden in bestimmter Hinsicht zu vermindern oder zu vermeiden.
- Anschliessend trifft den Geschädigten die Bestreitungslast. Er muss so präzise bestreiten, dass jede Bestreitung einer konkreten Behauptung zugeordnet werden kann und dass die betreffende Sachdarstellung eine entsprechende Beweisauflage erlaubt. Kann dem Schädiger also beweisen, dass Schadenminderungsmassnahmen angezeigt sind, muss der Geschädigte zumindest Zweifel an der Sachdarstellung des Schädigers wecken.