Im Entscheid 4A_90/2011 (frz.) hatte sich das Bundesgericht mit der Klage eines Kunden gegen seine Bank zu befassen. Das Bundesgericht verneinte eine Haftung der Bank aus Vermögensverwaltung und wies die Beschwerde des Kunden ab.
Dem Entscheid lag verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger verfügte über ein geschätztes Vermögen von rund CHF 500 bis 800 Mio., welches aus der Veräusserung seines Bauunternehmens stammte. Zwischen 1997 und 1999 überwies der Kläger in mehreren Tranchen einen Betrag in der Grössenordnung von umgerechnet insgesamt rund CHF 10 Mio. auf die beklagte Bank. Ein schriftlicher Vermögensverwaltungs- oder Anlageberatungsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Abgesehen von wenigen Ausnahmen bestimmte jeweils der Kundenberater die zu tätigenden Investitionen. Die Vermögen wurden “dynamisch” verwaltet, d.h. mit dem Ziel einer hohen Rendite. In den Jahren 1999/2000 erfolgten Anlagen in Titel des Hightech-Sektors. Diese machten Ende August 2000 rund 32% des Portfolios aus. Im Zusammenhang mit dem Platzen der Technologie-Blase zwischen Oktober und Dezember 2000 sank der Wert des Portfolios. Anfang 2001 brachte sich der Kundenberater um, wobei ein Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen wurde. Ab Februar 2001 löste der Kunde die Hightech-Positionen und seine übrigen Anlagen auf.
Das Bundesgericht hatte sich zunächst — unter dem Blickwinkel der Willkür — mit dem Argument auseinanderzusetzen, die Bank sei hinsichtlich der Hightech-Titel ein Klumpenrisiko eingegangen, und zwar nicht bezogen auf Einzeltitel, sondern auf Titel desselben Wirtschaftssektors. Der Kläger hatte dieses Argument im kantonalen Verfahren indes nicht prozessgenüglich vorgebracht, weshalb das Bundesgericht die entsprechende Rüge abwies. Zudem hatte auch einer der Gutachter festgehalten, Technologie-Titel seien zu jenen Zeitpunkt “sehr in Mode” gewesen, wobei er an der Konzentration (32% des Portfoliowertes) keine Kritik übte.
Der Kunde rügte weiter eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 und Art. 97 OR. Das Bundesgericht machte in diesem Zusammenhang folgende Ausführungen zur Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen einem Kunden und einer Bank (sinngemässe Übersetzung aus dem Französischen):
“2.2.1 Wer ein Bankkonto eröffnet, Gelder darauf überträgt und Anlagen tätigt, knüpft mit der Bank eine komplexe vertragliche Beziehung, bestehend aus den charakteristischen Elementen eines Kontokorrents (für die Abrechnung der Transaktionen), eines irregulären Depots (für die überlassenen Gelder), eines Auftrags (zumindest für die technische Verwaltung der Titel) und einer Kommission (für Kauf oder Verkauf der Titel namens der Bank) (BGE 131 III 377 E. 4; Entscheid 4C.387/2000 vom 15. März 2011 E. 2a). Zudem lässt sich ein Hinterlegungsvertrag hinsichtlich der Titel im Portfolio erkennen.”
Weiter erinnert das Bundesgericht an seine Rechtsprechung, wonach dem Bankkunden in Hinblick auf Vermögensanlagen grundsätzlich drei juristische Konstruktionen zur Verfügung stehen: die einfache Depotbeziehung mit Kundenauftrag (sog. “Execution Only”), die Anlageberatung sowie die Vermögensverwaltung (siehe dazu etwa BGE 133 III 97 E. 7.1).
Im vorliegenden Fall wurden die Anlagen hauptsächlich durch die Bank bestimmt. Das Bundesgericht schloss daraus auf das Vorliegen eines Vermögensverwaltungsmandats. Ergänzend hielt das Bundesgericht fest, diese Qualifikation schliesse keinesfalls aus, dass auch der Kunde selber gelegentlich Aufträge erteile (E. 2.2.1 am Ende m.w.H.).
Weiter machte das Bundesgericht allgemeine Ausführungen zur Haftung einer Bank im Rahmen eines Verwaltungsmandats (E. 2.2.2). Unter anderem wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine Bank, die präzise Instruktionen zu den Vermögensanlagen erhalten hat, davon nur unter den Voraussetzungen von Art. 397 Abs. 1 OR abweichen könne. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger nicht prozessgenüglich dargetan, dass er der Bank präzise Instruktionen erteilt hatte, insbesondere, dass er bestimmte Anlagentypen (z.B. Optionsgeschäfte) verboten oder dass er Limiten gesetzt hätte (z.B. ein bestimmter Prozentsatz an Aktien). Das Bundesgericht schloss daraus, der Kunde habe der Bank vertraut und dieser habe ein weites Ermessen zugestanden (E. 2.2.3). Ohne präzise Instruktion, so das Bundesgericht mit Verweis auf einen Entscheid 4C.464/1994, könne der Vermögensverwalter alle banküblichen Transaktionen vornehmen. Mit Ausnahme von Leerverkäufen auf Optionen war vorliegend nicht erstellt, dass die Bank unübliche Transaktionen vorgenommen hatte.
Die Bank habe zwar, so das Bundesgericht weiter, beim Kunden nicht nachgefragt, in welchem Rahmen er bereit war, Risiken einzugehen (Verweis auf Entscheid 4C.158/2006 E. 3.3.1). Dem stellte das Bundesgericht in E. 2.2.3 jedoch folgende Sachverhaltselemente gegenüber (sinngemässe Übersetzung aus dem Französischen):
“Sie [die Bank] wusste indes, dass er über ein sehr beträchtliches Vermögen verfügte und dass die auf dem Konto “…” platzierten Gelder nur einen kleinen Teil davon darstellten. Andererseits hatte der Kunde klarerweise den Wunsch geäussert, eine erhöhte Rendite zu erlangen, indem er aus anderen Banken stammende Guthaben übertrug, deren Rendite er als unzureichend erachtete. Auch ohne ein Finanzspezialist zu sein, muss einer Person wie dem [Kunden], der als Geschäftsmann ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet hat, bewusst sein, dass eine hohe Rendite das Eingehen eines hohen Risikos beinhaltet. Da der Kunde klar seinen Willen manifestiert hatte, eine hohe Rendite zu erlangen, lässt sich nicht sagen, die Bank habe gegen seine Instruktionen verstossen, indem sie eine dynamische Verwaltung betrieb. […]”.
Bei einer weiten Umschreibung der Verwaltungsvollmacht haftet der Verwalter gemäss Bundesgericht nur für Verluste aus “unvernünftigen Transaktionen” (“opérations déraisonnables”), d.h. Geschäften, die eine Fachperson vernünftigerweise und objektiv nicht vorgenommen hätte (E.2.2.3).
In Bezug auf die Optionsgeschäfte hatte einer der Gutachter festgehalten, der Kunde sei erst nach Beginn dieser Operationen auf die Risiken aufmerksam gemacht worden, worin das Bundesgericht eine Verletzung der Informationspflicht sah. Allerdings habe der Kunde auf diese Information hin nicht reagiert und die Optionsgeschäfte seien ohne jegliche Reklamation seitens des Kunden fortgeführt worden. Das Bundesgericht schloss daraus, der Kunde habe diese Art Investition akzeptiert und die verspätete Risikoaufklärung sei nicht kausal für irgendeinen Schaden gewesen (E. 2.2.4).
Was die Leerverkäufe von Optionen angeht, hielt ein Gutachter fest, solche Geschäfte hätten im Rahmen eines Verwaltungsmandats nicht ausgeführt werden dürfen. Das Bundesgericht sah darin tatsächlich eine Anlage mit unvernünftigem Risiko, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Bank vorlag. Indes hatte der Kläger offenbar nicht prozessgenüglich dargelegt, aus welchen unerlaubten Transaktionen welcher Schaden entstanden sei.
Insgesamt wies das Bundesgericht die Beschwerde des Kunden ab.