Das Bundesgericht hat sich in dem – zur amtlichen Publikation bestimmten – Urteil vom 28. Juni 2011 (6B_1043/2010) mit der Frage beschäftigt, ob eine Computer-Collage eine Urkunde im Sinne des Art. 110 Abs. 4 StGB darstellt. Der Beschwerdeführer hatte auf dem Briefpapier der B.-AG zu Handen der in Gründung befindlichen C.-GmbH eine Bestätigung der Prüfung des Gründungsberichts im Sinne von Art. 635a OR verfasst und auf dieses Schreiben die Originalunterschrift von D. eingescannt, weil er selbst nicht über die erforderliche Zulassung als Revisor nach Art. 3 ff. RAG verfügt. Die auf diese Weise erstellte Urkunde habe er in der Folge in Form eines Farb-Scans der mit der Gründung der C.- GmbH betrauten E.-Consulting zu Handen des Handelsregisteramtes St. Gallen übergeben. Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB abgewiesen.
Nach Auffassung des Bundesgerichts ging es dem Beschwerdeführer offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen:
2.4 […] Ein solches Schriftstück, das mit Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, eingescannten fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung […] Die Frage, ob einer Fotokopie Urkundeneigenschaft zukommt, kann sich nur stellen, wo das Dokument erkennbar als solche in den Rechtsverkehr gebracht wird […]. Dies entscheidet sich letztlich nach dem Willen des Herstellers. […] Aus dem Sachverhalt ergibt sich in klarer Weise, dass es ihm [dem Beschwerdeführer] und den weiteren Beteiligten darum ging, beim Handelsregisteramt die Gründungsunterlagen und die von einem zugelassenen Revisor estellte [sic] Prüfungsbestätigung zur Anmeldung der Gesellschaft im Handelsregister einzureichen. Für die Verwendung als Kopie oder als Entwurf hätte es ohne weiteres ausgereicht, ein Dokument ohne Unterschrift einzureichen.
Ferner war es im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob die Kopie im Rechtsverkehr als Urkunde anerkannt ist (vgl. BGE 114 IV 26 E. 2c; 115 IV 51 E. 6):
2.4 […] Im Übrigen setzt die Anfertigung einer Kopie voraus, dass ein Original besteht. Dies ist hier nicht der Fall, denn das Dokument wurde mittels Computer und Scanner als Collage hergestellt, so dass ein Original der Erklärung gar nicht existierte. Zudem ist der Ausdruck einer elektronisch übermittelten Erklärung stets ein Original. Eine Unterscheidung zwischen der ursprünglichen Erklärung und einer nachträglich vom Aussteller oder einem Dritten hergestellten Kopie oder Datenspeicherung ist nicht möglich […].
Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er nur eine Kopie versendet habe, welche vom Handelsregisteramt nicht akzeptiert worden sei, lässt das Bundesgericht nicht gelten:
2.4 […] Im Übrigen ist die Urkundenfälschung vollendet, sobald der Täter die unechte Urkunde hergestellt bzw. die falschen Daten gespeichert hat, auch wenn von der Urkunde noch kein Gebrauch gemacht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6S.296/2004 vom 10.1.2005 E. 1.2). Unbeachtlich ist im Weiteren, dass die Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes erkannt hat, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Kopie handelte. Denn auf die technische Qualität der Fälschung kommt es nicht an. Wie die kantonalen Instanzen zu Recht erkannt haben, wird der Tatbestand der Urkundenfälschung auch durch eine plumpe, leicht erkennbare Fälschung erfüllt […].
Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht das Handeln in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht bejaht:
2.4 […] Ob durch die informelle Vorprüfung niemand am Vermögen geschädigt werden kann, ist nicht von Belang. […] Aus dem Umstand, dass die Sachbearbeiterin bereits bei der Vorprüfung der Unterlagen gemäss Art. 940 OR bemerkt hatte, dass die Prüfungsbestätigung nicht im Original vorlag, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Rahmen der Vorteilsabsicht ist entscheidend, dass der Beschwerdeführer bzw. die in Gründung befindliche C.-GmbH durch die gefälschte Prüfungsbestätigung einerseits Kosten sparte und einen Zeitgewinn erzielte. Die dadurch erreichte Besserstellung genügt für die Bejahung des Handelns in der Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen […].