Im Urteil 6B_1056/2010 vom 16. Juni 2011 geht das Bundesgericht auf die schwierige Abgrenzung zwischen dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit ein (E. 2.2). Im Hinblick auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB weist es darauf hin, dass an den Nachweis des Eventualvorsatzes „strenge Anforderungen“ zu stellen sind.
2.2 […] Eventualvorsatz darf bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung nur angenommen werden, wenn der Täter ernsthaft mit der Möglichkeit einer Vermögensschädigung rechnete bzw. diese sich ihm als wahrscheinlich aufdrängte (BGE 123 IV 17 E. 3e S. 23 mit Hinweis).
Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer X, der eine langjährige Berufserfahrung als Geschäftsleiter hatte, die Kollektivgesellschaft B als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter weitgehend alleine. Er unterschrieb Verträge und traf Entscheidungen; seinen Geschäftspartner Y informierte er periodisch über die Geschäfte. Einen lukrativen Auftrag übertrug der Beschwerdeführer unentgeltlich der Kollektivgesellschaft D, die ihm und seiner Lebenspartnerin gehörte. Diese Gesellschaft erbrachte keine Gegenleistung an die Kollektivgesellschaft B.
Bei diesem Vorgehen handelte der Beschwerdeführer insbesondere gegen den expliziten Willen seines Geschäftspartners, der von ihm verlangte, die laufenden Aufträge bei der bevorstehenden Auflösung der Gesellschaft finanziell zu berücksichtigen. Ihm musste sich eine Vermögensschädigung der Kollektivgesellschaft durch die sorgfaltswidrige, unentgeltliche Weitergabe des Auftrags geradezu aufdrängen (E. 2.3). Das Bundesgericht hat den Eventualvorsatz bejaht und die Beschwerde abgewiesen.