C‑6885/2008: Änderung der Praxis zur Medikamenteninformation

Nach ein­er Mel­dung der Schweiz­erischen Depeschenagen­tur (SDA) hat das BVGer in dem Urteil C‑6885/2008 vom 17. Juni 2011 entsch­ieden, dass das Schweiz­erische Heilmit­telin­sti­tut (Swissmedic) seine Prax­is bei der Pub­lika­tion von Arzneimit­tel-Infor­ma­tio­nen ändern muss, damit Pharma­her­steller nicht mehr zum Abschluss teur­er Verträge mit Pri­vat­fir­men gezwun­gen wer­den. Die von Swissmedic aufer­legte Pflicht zur Veröf­fentlichung der Arzneimit­telin­for­ma­tio­nen bei einem von nur zwei Anbi­etern darf nicht aufrecht erhal­ten werden.

Her­steller von Arzneimit­teln sind geset­zlich verpflichtet, die Infor­ma­tio­nen zu ihrem Prä­parat in gedruck­ter und elek­tro­n­is­ch­er Form zu pub­lizieren. Als Pub­lika­tions­fo­rum lässt Swissmedic bish­er nur das Arzneimit­tel-Kom­pendi­um der Galeni­ca-Tochter Doc­umed und die Patien­ten­in­for­ma­tio­nen-Daten­bank der Fir­ma ywe­see zu. Die Veröf­fentlichung der Fach- und Patien­ten­in­for­ma­tio­nen über die bei­den Fir­men ist kostenpflichtig.

Das BVGer hat nun ein­er Lau­san­ner Fir­ma Recht gegeben, welche die von Swissmedic ange­ord­nete Pub­lika­tion über das „Duop­ol“ ange­focht­en hat­te. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass Swissmedic die Her­steller nicht verpflicht­en darf, die Infor­ma­tio­nen zu ihrem Prä­parat über die bei­den fraglichen Anbi­eter zu verbreiten.

Die SDA-Mel­dung zitiert aus dem Urteil:

In Erman­gelung ein­er klaren geset­zlichen Grund­lage gehe es nicht an, dass Swissmedic Fir­men zum Abschluss eines teuren Ver­trages mit Drit­ten verpflichte, deren Tar­ifgestal­tung nicht staatlich kon­trol­liert sei. Die gegen­wär­tige Prax­is von Swissmedic sei zur Erfül­lung der Infor­ma­tion­spflicht wed­er geeignet noch notwendig. Durch den Ver­tragszwang werde zudem die Wirtschafts­frei­heit der Her­steller­fir­men beein­trächtigt. Mit der wach­senden Zahl staatlich­er Auf­gaben und ihrer zunehmenden Del­e­ga­tion an Pri­vate könne das aktuelle Prozedere von Swissmedic nicht toleriert wer­den. Es sei nicht ein­se­hbar, weshalb Swissmedic die Infor­ma­tio­nen nicht selb­st pub­liziere, zumal es ihr geset­zlich erlaubt sei, dafür auch eine Entschädi­gung zu verlangen.

Siehe auch unsere Beiträge zum Rechtsstre­it zwis­chen Doc­umed und ywe­see hier und hier.