Totalrevision des LMG: Botschaft und Entwurf

Die Schweiz ist heute nicht an die Sys­teme der Lebens­mit­tel- und der son­sti­gen Pro­duk­tesicher­heit der EU (RASFF und RAPEX) angeschlossen. Das soll im Inter­esse des Gesund­heitss­chutzes durch eine Angle­ichung der tech­nis­chen Vorschriften (vgl PrSG 6) über diese Pro­duk­te geän­dert wer­den. Ausser­dem sollen Unter­schiede zum EU-Recht weit­er ver­min­dert wer­den. Heute erlaubt die Schweiz durch das “Cas­sis-de-Dijon-Prinzip” (vgl. THG 16a) zwar bere­its die freie Zirku­la­tion von Lebens­mit­teln und Gebrauchs­ge­gen­stän­den, die in der EU (bzw dem EWR) recht­mäs­sig im Verkehr sind. Für Lebens­mit­tel beste­ht aber eine Aus­nahme; sie bedür­fen ein­er Bewil­li­gung des BAG (THG 16c; dazu hier). Die Anzahl der Bewil­li­gungs­ge­suche soll reduziert werden.

Aus diesen Grün­den soll das LMG total­re­v­i­diert wer­den (vgl den Geset­ze­sen­twurf). Namentlich soll das schweiz­erische Recht an die Verord­nung 178/2002 (Lebens­mit­tel) die Richtlin­ie 2001/95/EG (Gebrauchs­ge­gen­stände) angeglichen werden.

Nach der Botschaft geht es konkret um Folgendes: 

  • Die Begriffe und Def­i­n­i­tio­nen des EU-Rechts sollen über­nom­men werden.
  • Für bes­timmte Gebrauchs­ge­gen­stände soll das Täuschungsver­bot einge­führt werden.
  • Das Vor­sorgeprinzip soll expliz­it im Gesetz ver­ankert werden.
  • Auf Tol­er­anzw­erte für Mikroor­gan­is­men sowie für Fremd- und Inhaltsstoffe soll zugun­sten von Höch­st­men­gen verzichtet werden.
  • Das Pos­i­tivprinzip wird aufgegeben: Nach dem neuen Regelungskonzept sind Lebens­mit­tel auch dann verkehrs­fähig, wenn sie wed­er im Verord­nungsrecht unter ein­er Sach­beze­ich­nung umschrieben noch durch das BAG bewil­ligt wor­den sind. Mass­ge­blich ist einzig, dass sie sich­er sind und dass das Täuschungsver­bot beachtet wird.
  • Neu dem Gel­tungs­bere­ich des Lebens­mit­telge­set­zes unter­stellt wer­den sollen das Dusch- und Badewasser.” 

Zum Inkraft­treten hält die Botschaft fest (S. 5650), zuvor müsse “auch das gesamte Verord­nungsrecht über­ar­beit­et und – gegebe­nen­falls – auf ein Abkom­men mit der EU im Lebens­mit­tel­bere­ich aus­gerichtet werden.”