Die Schweiz ist heute nicht an die Systeme der Lebensmittel- und der sonstigen Produktesicherheit der EU (RASFF und RAPEX) angeschlossen. Das soll im Interesse des Gesundheitsschutzes durch eine Angleichung der technischen Vorschriften (vgl PrSG 6) über diese Produkte geändert werden. Ausserdem sollen Unterschiede zum EU-Recht weiter vermindert werden. Heute erlaubt die Schweiz durch das “Cassis-de-Dijon-Prinzip” (vgl. THG 16a) zwar bereits die freie Zirkulation von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die in der EU (bzw dem EWR) rechtmässig im Verkehr sind. Für Lebensmittel besteht aber eine Ausnahme; sie bedürfen einer Bewilligung des BAG (THG 16c; dazu hier). Die Anzahl der Bewilligungsgesuche soll reduziert werden.
Aus diesen Gründen soll das LMG totalrevidiert werden (vgl den Gesetzesentwurf). Namentlich soll das schweizerische Recht an die Verordnung 178/2002 (Lebensmittel) die Richtlinie 2001/95/EG (Gebrauchsgegenstände) angeglichen werden.
Nach der Botschaft geht es konkret um Folgendes:
- “Die Begriffe und Definitionen des EU-Rechts sollen übernommen werden.
- Für bestimmte Gebrauchsgegenstände soll das Täuschungsverbot eingeführt werden.
- Das Vorsorgeprinzip soll explizit im Gesetz verankert werden.
- Auf Toleranzwerte für Mikroorganismen sowie für Fremd- und Inhaltsstoffe soll zugunsten von Höchstmengen verzichtet werden.
- Das Positivprinzip wird aufgegeben: Nach dem neuen Regelungskonzept sind Lebensmittel auch dann verkehrsfähig, wenn sie weder im Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben noch durch das BAG bewilligt worden sind. Massgeblich ist einzig, dass sie sicher sind und dass das Täuschungsverbot beachtet wird.
- Neu dem Geltungsbereich des Lebensmittelgesetzes unterstellt werden sollen das Dusch- und Badewasser.”
Zum Inkrafttreten hält die Botschaft fest (S. 5650), zuvor müsse “auch das gesamte Verordnungsrecht überarbeitet und – gegebenenfalls – auf ein Abkommen mit der EU im Lebensmittelbereich ausgerichtet werden.”