Nach StromVG 6 I haben Anspruch auf Bezug von Elektrizität mit der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Tarifen (kostenorientierte Grundversorgung) einerseits die festen Endverbraucher (StromVG 6 II) und andererseits die anderen Endverbraucher (Grosskunden), die auf den Netzzugang verzichten (einmaliges, mit der Ausübung erschöpftes Wahlrecht: Netzzugang oder Grundversorgung; individuelle Preisverhandlung oder Planungssicherheit; vgl. StromVV 11 II).
Vorliegend war fraglich, ob vor dem Inkrafttreten des StromVG am 1.1.2008 geschlossene individuelle Strombezugsverträge als verbindliche Ausübung des Wahlrechts auf Netzzugang zu verstehen sind, so dass ein Wechsel (hier: der Stahl Gerlafingen AG) zurück in die Grundversorgung während der Laufzeit der vorbestehenden Bezugsverträge nicht mehr erzwungen werden könnte.
Das BGer verneint dieses Verständnis: Einerseits erfolgt die Strommarktliberalisierung schrittweise. Aufgrunddessen sollen auch die Strombezüger von der Marktöffnung lediglich schrittweisen Gebrauch machen dürfen. Andererseits würde es eine “gewisse Rückwirkung” bedeuten, Handlungen unter altem Recht die gleichen Rechtswirkungen beizumessen wie Handlungen unter neuem Recht.