2C_739/2010: Wechsel in die Grundversorgung trotz altrechtlichen individuellen Strombezugsverträgen

Nach StromVG 6 I haben Anspruch auf Bezug von Elek­triz­ität mit der erforder­lichen Qual­ität und zu angemesse­nen Tar­ifen (kostenori­en­tierte Grund­ver­sorgung) ein­er­seits die fes­ten End­ver­brauch­er (StromVG 6 II) und ander­er­seits die anderen End­ver­brauch­er (Grosskun­den), die auf den Net­z­zu­gang verzicht­en (ein­ma­liges, mit der Ausübung erschöpftes Wahlrecht: Net­z­zu­gang oder Grund­ver­sorgung; indi­vidu­elle Preisver­hand­lung oder Pla­nungssicher­heit; vgl. StromVV 11 II).

Vor­liegend war fraglich, ob vor dem Inkraft­treten des StromVG am 1.1.2008 geschlossene indi­vidu­elle Strombezugsverträge als verbindliche Ausübung des Wahlrechts auf Net­z­zu­gang zu ver­ste­hen sind, so dass ein Wech­sel (hier: der Stahl Ger­lafin­gen AG) zurück in die Grund­ver­sorgung während der Laufzeit der vorbeste­hen­den Bezugsverträge nicht mehr erzwun­gen wer­den könnte.

Das BGer verneint dieses Ver­ständ­nis: Ein­er­seits erfol­gt die Strom­mark­tlib­er­al­isierung schrit­tweise. Auf­grund­dessen sollen auch die Strombezüger von der Mark­töff­nung lediglich schrit­tweisen Gebrauch machen dür­fen. Ander­er­seits würde es eine “gewisse Rück­wirkung” bedeuten, Hand­lun­gen unter altem Recht die gle­ichen Rechtswirkun­gen beizumessen wie Hand­lun­gen unter neuem Recht.