Im Gegensatz zu den Kantonen der Deutschschweiz, wo die Abfallgebühren flächendeckend nach dem Verursacherprinzip erhoben werden, wird die Müllbeseitigung in weiten Teilen der Romandie und im Tessin allein oder überwiegend mit Steuergeldern finanziert. Diese Praxis hat das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2011 (2C_740/2009), das amtlich publiziert werden soll, untersagt.
Bei einem System ohne Gebühren fehlt laut Bundesgericht jeder Ansporn, Müll zu vermeiden, was gegen das Umweltschutzgesetz (USG) verstösst, wonach das Verursacherprinzip gilt und alle Gemeinden bei der Abfallentsorgung eine verursachergerechte Finanzierung wählen müssen (vgl. Art. 2 und 32a USG). Und eine nach Haushaltsgrösse erhobene Abfallgebühr ist nach dem Urteil rechtswidrig, weil diese nicht der Tatsache Rechnung trage, dass Haushalte trotz gleicher Personenanzahl unterschiedliche Mengen an Abfall produzieren können.
Künftig dürfen daher maximal 30 Prozent der Kosten für die Abfallbeseitigung mit Steuergeldern bezahlt werden. Den Rest muss der Verursacher tragen, entweder durch eine Gebühr nach Gewicht oder durch eine sog. „Sackgebühr“.
Siehe auch die Berichterstattung in der NZZ.