2C_740/2009: Finanzierung der Abfallbeseitigung nur mittels Steuergeldern unzulässig (amtl. Publ.)

Im Gegen­satz zu den Kan­to­nen der Deutschschweiz, wo die Abfall­ge­bühren flächen­deck­end nach dem Verur­sacher­prinzip erhoben wer­den, wird die Müllbe­sei­t­i­gung in weit­en Teilen der Romandie und im Tessin allein oder über­wiegend mit Steuergeldern finanziert. Diese Prax­is hat das Bun­des­gericht mit Urteil vom 11. Juli 2011 (2C_740/2009), das amtlich pub­liziert wer­den soll, untersagt.

Bei einem Sys­tem ohne Gebühren fehlt laut Bun­des­gericht jed­er Ans­porn, Müll zu ver­mei­den, was gegen das Umweltschutzge­setz (USG) ver­stösst, wonach das Verur­sacher­prinzip gilt und alle Gemein­den bei der Abfal­l­entsorgung eine verur­sacherg­erechte Finanzierung wählen müssen (vgl. Art. 2 und 32a USG). Und eine nach Haushalts­grösse erhobene Abfall­ge­bühr ist nach dem Urteil rechtswidrig, weil diese nicht der Tat­sache Rech­nung trage, dass Haushalte trotz gle­ich­er Per­so­n­e­nan­zahl unter­schiedliche Men­gen an Abfall pro­duzieren können.

Kün­ftig dür­fen daher max­i­mal 30 Prozent der Kosten für die Abfallbe­sei­t­i­gung mit Steuergeldern bezahlt wer­den. Den Rest muss der Verur­sach­er tra­gen, entwed­er durch eine Gebühr nach Gewicht oder durch eine sog. „Sack­ge­bühr“.

Siehe auch die Berichter­stat­tung in der NZZ.