Hintergrund des vorliegenden Urteils war ein Entscheid des OGer LU, das die zwingende Natur von OR 404 I bei Auftragsverhältnissen entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint hatte, wenn die Parteien nicht in einem absoluten Vertrauensverhältnis stehen (sog. “atypische” Aufträge; im konkreten Fall ein Unterrichtsvertrag). Das BGer verneint hier eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung; es will auch in Zukunft an der zwingenden Natur von OR 404 festhalten.
Das Urteil des OGer LU laut BGer:
“Ein jederzeitiges Auflösungsrecht widerspreche den Vertragsvorstellungen der Parteien und sei auch aus wirtschaftlicher Sicht fragwürdig. […] Beim entgeltlichen Auftrag gelte es aber die Kontinuitätsinteressen der Parteien zu berücksichtigen. Eine ausländische Studentin könne und müsse objektiv betrachtet nicht das Risiko auf sich nehmen, mitten in der Ausbildung von der Schule ohne Angabe von Gründen auf die Strasse gestellt zu werden. Ebensowenig sei es für die Schule sinnvoll, wenn eine Studentin den Vertrag während der Ausbildung jederzeit und für die Schule folgenlos beenden könnte. Beide Seiten hätten sich mit dem Vertragsabschluss auf eine bestimmte Dauer eingerichtet, was auf jeden Fall dem zwingenden Charakter des Art. 404 Abs. 1 OR entgegen stehe. […]”
Der Kommentar des BGer:
“Das Bundesgericht hatte vor erst zwei Jahren im Urteil 4A_437/2008 […] zu prüfen, ob die Frage nach der zwingenden Natur des jederzeitigen Beendigungsrechts gemäss Art. 404 Abs. 1 OR eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung […] darstellt. Es […] kam zum Schluss, dass sich eine erneute Überprüfung der seit Jahrzehnten konstanten Praxis nicht aufdränge […]. Die Frage nach der Rechtsnatur von Art. 404 Abs. 1 OR sei seit dem Grundsatzentscheid BGE 115 II 464 mehrfach aufgeworfen und eine erneute Überprüfung in Kenntnis der abweichenden Lehrmeinungen stets als entbehrlich betrachtet worden. Das Bundesgericht habe bisher an seiner Praxis festgehalten und insbesondere erwogen, dass diese Praxis zwar kritisiert werde, sich die Kritiker aber keineswegs darüber einig seien, wie eine geänderte Praxis aussehen müsste (Urteil 4A_437/2008 […]).
Diese Erwägungen treffen nach wie vor zu. Das Bundesgericht hat die Frage nach der Rechtsnatur von Art. 404 Abs. 1 OR beantwortet und ein Bedürfnis zur Überprüfung der klaren und konstanten Rechtsprechung zur zwingenden Natur von Art. 404 OR besteht auch dann nicht, wenn diese von kantonalen Gerichten im Einzelfall nicht befolgt werden sollte. […].”