Das vorliegende Urteil betrifft die Haftungsfolgen eines Unfalls. Das BGer äussert sich insbesondere
- zur Frage, wann ein Schlichtungsgesuch verjährungsunterbrechend wirken kann, obwohl es nicht von der Gläubigerin gestellt wurde: wenn jede Verwechslung ausgeschlossen ist; und vor allem
- zum Regress des Versicherers nach VVG 72 I bei Fehlen einer schuldhaften unerlaubten Handlung des Regressbelasteten: Praxisänderung mit eingehender Begründung verweigert.
Das BGer hält zunächst fest, dass ein Schlichtungsgesuch (hier ein altrechtliches Sühnbegehren) des Versicherers die Verjährung auch dann nach OR 135 Ziff. 2 unterbrechen kann, wenn es nicht durch den eigentlichen Versicherer gestellt wird, sondern durch eine andere juristische Person des Konzerns (hier: durch “X. statt durch X. Versicherung AG bzw. X. Kranken-Versicherung AG”). Entscheidend ist, dass der Schuldner über die Identität der betroffenen Forderung nicht im Unklaren sein darf, dh “der Schuldner nach dem Vertrauensprinzip […] zweifelsfrei erkennt oder erkennen kann, um welche Forderung es geht”.
Das BGer verweist dabei auf seine frühere Rechtsprechung, wonach Unterbrechungshandlungen durch Personen, die mit den übrigen Gläubigern durch ein Gemeinschaftsverhältnis (Interessengemeinschaft bzw. Stockwerkeigentümergemeinschaft) verbunden sind und erkennbar gemeinsam Schritte zur Durchsetzung bestimmter Ansprüche unternehmen, unterbrechend wirken (4C.363/2006 E. 2). Ohnehin können die betroffenen Forderungen nachträglich an die Gesuchstellerin zediert werden, worauf diese das Verfahren fortsetzen kann; deshalb hat das BGer 1980 entschieden (C.77/1980), ein Sühnbegehren könne die Verjährung auch für Forderungen von weiteren, gemeinschaftlich verbundenen Gläubigern unterbrechen, die noch nicht zediert worden sind. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach der eine Berichtigung der Parteibezeichnung zulässig ist, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausgeschlossen werden kann.
Fraglich war ferner (und vor allem) der Regress des Versicherers auf den Werkeigentümer nach VVG 72 I. Dies setzt nach ständiger Rechtsprechung (mit einem älteren Ausreisser des BGer) eine schuldhafte, unerlaubte Handlung des Regresspflichtigen voraus; so wurde VVG 72 ausgelegt, um einen Gleichlauf mit OR 51 II zu erreichen. Das wird aber seit langem kritisiert; der Zweck der Versicherung sei der Schutz des Geschädigten, nicht des (kausal-)haftpflichtigen Dritten. Diese Kritik fand auch Eingang in die laufende Revision des VVG (Art. 63 Abs. 2 VE-VVG; integrales Regressrecht). Eine ähnliche Argumentation lag sodann BGE 126 III 521 zugrunde (Regressrecht des Arbeitgebers gegenüber einem kausal Haftenden bejaht), was in der Lehre als Anzeichen für einen Gesinnungswandel des BGer gedeutet wurde.
Dennoch lehnt das BGer eine Praxisänderung ab, weil die Bedeutung der Gründe für eine Änderung proportional zur Dauer der Anwendung der bestehenden Rechtsanwendung sein muss; das soll hier nicht der Fall sein:
“Das Bundesgericht ist von dieser trotz der bereits seit dem Jahre 1922 geübten Kritik, die im Laufe der Jahre auch dogmatisch weiter untermauert wurde, nur in einem isolierten, vor langer Zeit beurteilten Fall (BGE 63 II 143 E. 7; vorstehende Erwägung 4.2) abgewichen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich die Versicherungspraxis auf die entsprechende Rechtslage eingestellt hat, so dass eine Änderung der Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt aus Rechtssicherheitsgründen besonders gewichtige Gründe voraussetzt […].
Mit der konstanten Rechtsprechung wird dem eindeutigen Willen des historischen Gesetzgebers nachgelebt, dass der Versicherer, der sich durch die Prämien für mögliche Schadenfälle bezahlt macht, den Schaden in der Regel vor einem ohne sein Verschulden Haftenden tragen soll. Auch wenn dieser klare gesetzgeberische Entscheid zu einer diskussionswürdigen Kostenverteilung für Schadensereignisse führen mag, ist es nicht ohne weiteres Sache der Rechtsprechung, diesen zu ändern, auch wenn seither einige Zeit verflossen ist. Dies umso weniger, wenn sich — wie im vorliegenden Fall — der Gesetzgeber selber im Rahmen einer umfassenden Gesetzesrevision der Frage angenommen hat. In diesem Fall rechtfertigt es sich nicht, der Revision vorzugreifen […]
Nach der — wohl diskutablen, aber von der konstanten Praxis und herrschenden Lehre beachteten — Logik und Wertung des historischen Gesetzgebers drängt sich sodann eine Gleichbehandlung des Arbeitgebers, der dem verunfallten Arbeitnehmer den Lohn fortzahlt, mit dem Schadenversicherer nicht auf. ”