In dem für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteil 5A_233/2011 vom 5. August 2011 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage, ob in dem Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen den gerichtlichen Entscheid, auf eine Einigungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren (vgl. Art. 291 ZPO) zu verzichten, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu sehen ist, so dass die betroffene Partei eine zivilrechtliche Beschwerde erheben kann. Es weist darauf hin, dass sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil nicht am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als solchem bemisst, sondern dass vielmehr die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache entscheidend sind (E. 1.2.2).
Zum Sachverhalt: Ehemann Y reichte beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage gegen seine Ehefrau X ein. Er ersuchte darin um Vorladung zu einer Einigungsverhandlung; X bat, ihr die Frist zur Einreichung einer Klageantwort abzunehmen und die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorzuladen. Die zuständige Referentin teilte mit, die Scheidungsklage enthalte eine Kurzbegründung, weshalb kein Raum für eine Einigungsverhandlung bestehe und an der angesetzten Frist festgehalten werde. Auf die von X dagegen eingewandte Beschwerde an das Obergericht Zug wurde nicht eingetreten; daraufhin erhob X eine Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht heisst die zivilrechtliche Beschwerde teilweise gut.
Zunächst anerkennt das Bundesgericht die Zulässigkeit der zivilrechtlichen Beschwerde, weshalb für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibe (vgl. Art. 113 BGG):
1.1 Angefochten ist […] ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über […] die Weigerung […], eine Einigungsverhandlung durchzuführen. Dieser erstinstanzliche Entscheid ist in der Terminologie der ZPO eine prozessleitende Verfügung und nicht ein Zwischenentscheid (vgl. Art. 237 und Art. 319 lit. b ZPO; Botschaft […] ZPO, BBl 2006 Ziff. 5.23.2 S. 7376 und Ziff. 5.15 S. 7344). In der Begrifflichkeit des BGG ist die angefochtene Verfügung jedoch ein Vor- oder Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). An dieser Qualifikation ändert sich grundsätzlich wie auch vorliegend dadurch nichts, dass der angefochtene Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet. Er beendet nämlich lediglich den Streit um die erstinstanzliche Zwischenverfügung, nicht aber das Hauptverfahren (Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3 mit Hinweisen).
Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und Art. 93 BGG angefochten werden. Hier kommt einzig die Variante in Betracht, dass der Zwischenentscheid aufgrund seiner Auswirkung auf die Hauptsache einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG):
1.2.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da die fragliche Anordnung der erstinstanzlichen Richterin (Verzicht auf Vorladung zu einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO) mangels rechtlichen Nachteils nicht Gegenstand einer Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b. Ziff. 2 ZPO bilden könne. Unmittelbarer Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet die Frage, ob dieses Nichteintreten rechtens war. […] Trotz dieser Beschränkung des Verfahrensthemas bemisst sich die Frage, ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, nicht am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz als solchem, d.h. daran, ob dieses Prozessurteil mit Beschwerde gegen den Endentscheid noch überprüft werden könnte (so noch Urteil 5A_612/2007 vom 22. Januar 2008 E. 1.1). Massgebend sind vielmehr die Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache. Das erstinstanzliche Urteil und seine Bedeutung für das weitere Verfahren sind demnach entscheidend (Urteil 5D_72/2009 vom 9. Juli 2009 E. 1.1 […]). Vorliegend geht es also darum, ob die Nichtdurchführung einer Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Scheidungsverfahren bewirken kann.
Ob die Einigungsverhandlung gemäss Art. 291 ZPO tatsächlich zwingend ist, hat das Bundesgericht zwar offen gelassen, lässt aber sein Verständnis in die Erwägungen einfliessen:
1.2.4 […] Diese Frage beschlägt die Begründetheit der Beschwerde an das Obergericht […]. Immerhin sieht die ZPO diesen Verfahrensschritt ausdrücklich vor. Die Auffassung der Beschwerdeführerin über die zwingende Natur der Einigungsverhandlung erscheint denn auch nicht von vornherein abwegig. Fällt die Einigungsverhandlung aus, kann sie nicht nachgeholt werden. Die Angelegenheiten, welche Gegenstand der Einigungsverhandlung bilden würden, müssten dann allenfalls in anderem Zusammenhang behandelt werden. Selbst falls die Möglichkeit bestehen sollte, die übergangenen Verfahrensinhalte in einer anderen Prozessphase nachzuholen, ändert dies aber nichts daran, dass in womöglich rechtswidriger Weise ein Prozessabschnitt übersprungen wurde. Dieser verfahrensmässige Nachteil lässt sich im weiteren Prozess und im Endurteil nicht beseitigen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann somit einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Weiter beurteilt das Bundesgericht, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten müssen und bejaht dies mit einem argumentum a majore ad minus:
2.2 Nachdem der geltend gemachte Nachteil ausreicht, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde in Zivilsachen eintritt, folgt daraus ohne weiteres, dass auch die Vorinstanz auf die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hätte eintreten müssen. Kann der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so kann er erst recht einen nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nach sich ziehen.
Im Ergebnis wird die angefochtene Verfügung teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz hat auf die Beschwerde einzutreten und wird zu prüfen haben, ob die Einigungsverhandlung durchzuführen ist.