6B_115/2011: Bestimmung der lex mitior

Im Urteil 6B_115/2011 vom 26. Juli 2011 äussert sich das Bun­des­gericht erneut zu der Frage, wie die lex mitior zu bes­tim­men ist:

3.5 Ob das neue im Ver­gle­ich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach ein­er abstrak­ten Betra­ch­tungsweise, son­dern in Bezug auf den konkreten Fall (Grund­satz der konkreten Ver­gle­ichsmeth­ode). Grund­sät­zlich müssen in erster Lin­ie die rechtlichen Bedin­gun­gen der stre­it­i­gen Straftat geprüft wer­den. Ist das Ver­hal­ten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht straf­bar, muss ein Ver­gle­ich der ins­ge­samt zu gewär­ti­gen­den Sank­tio­nen vorgenom­men wer­den. Der Richter hat die Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypo­thetisch) zu prüfen und durch Ver­gle­ich der Ergeb­nisse festzustellen, nach welchem der bei­den Rechte der Täter bess­er wegkommt. Eine entschei­dende Rolle spielt die ange­dro­hte Höch­st­strafe; mass­ge­blich sind jedoch alle anwend­baren Strafzumes­sungsregeln (BGE 135 IV 113 E. 2.2; mit Bezug auf den rev­i­dierten All­ge­meinen Teil des Strafge­set­zbuch­es 134 IV 82 E. 6.2.1; 126 IV 5 E. 2c; je mit Hinweisen). […]


Im Hin­blick auf Ver­gle­ich von Geld­strafe und Busse hält das Bun­des­gericht fest:

3.5 […] Zu berück­sichti­gen ist, dass die Geld­strafe und die Busse insofern gle­ich­w­er­tig sind, als sie bei­de den Täter in seinem Ver­mö­gen tre­f­fen. Sie unter­schei­den sich dage­gen in der Berech­nungsart, die je nach Fal­lkon­stel­la­tion dazu führen kann, dass eine dieser Strafen für den Täter milder sein kann als die andere. Zudem kann für die Geld­strafe im Unter­schied zur Busse teil­weise oder vol­lum­fänglich der bed­ingte Vol­lzug gewählt wer­den, weshalb sie dies­falls auch dann in ihren Auswirkun­gen milder erscheint, wenn ihr Max­i­mal­be­trag höher liegt als der­jenige der Busse (BGE 135 IV 113 E. 2.5 mit Hinweis).

Im vor­liegen­den Fall hat­te es die Vorin­stanz unter­lassen, die Strafe sowohl nach altem als auch nach neuem Recht zu beurteilen und zu ver­gle­ichen. Das Bun­des­gericht hat die Beschw­erde teil­weise gutgeheissen.