Im Entscheid 8C_808/2010 vom 28. Juni 2011 befasste sich das Bundesgericht mit der Frage der Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers bei einer nichtigen Kündigung gemäss Art. 14 BPG, wenn der Arbeitnehmer bereits über eine neue Stelle verfügt.
Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob der Antritt einer neuen Stelle dem Weiterbeschäftigungsanspruchs bei einer nichtigen Kündigung entgegengehalten werden kann. Nicht bestritten ist die Tatsache, dass der Anspruch aufgrund der nichtigen Kündigung besteht. Umstritten ist aber, ob der Anspruch wegen der neuen Stelle zu befristen ist. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und führte dazu aus:
Gemäss Bundespersonalrecht besteht bei nichtiger Kündigung ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung (Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bei Antritt einer anderen Stelle oder eine diesfalls zulässige Befristung des Anspruchs ist nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verweist auch zu Recht darauf, dass der entlassene Arbeitnehmer zur Wahrung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehalten ist, sich rasch beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zu melden und Arbeitsmöglichkeiten anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g, Art. 15-17 AVIG). Würde die Annahme einer anderen Stelle dennoch zur Befristung der Weiterbeschäftigung führen, hätte dies eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schwächung dieses bundespersonalrechtlichen Anspruchs zur Folge. Damit wäre ein entlassener Arbeitnehmer, der durch Suchen und Annahme einer neuen Stelle zur Schadenminderung beiträgt und so auch im Interesse des entlassenden Arbeitgebers handelt, überdies schlechter gestellt als ein Arbeitnehmer, der keine solchen Vorkehrungen trifft. Das kann nicht Sinn und Zweck der bundespersonalrechtlichen Regelung sein. Der Antritt der neuen Stelle vermag daher eine Befristung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung — ob mit oder ohne Zusprechung einer Entschädigung wegen nichtiger Kündigung — nicht zu rechtfertigen.
Demnach ist die Befristung des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung wegen einer neuen Stelle nicht zulässig.