8C_808/2010: Weiterbeschäftigungspflicht des Arbeitgebers bei nichtiger Kündigung gemäss Art. 14 BPG

Im Entscheid 8C_808/2010 vom 28. Juni 2011 befasste sich das Bun­des­gericht mit der Frage der Weit­erbeschäf­ti­gungspflicht des Arbeit­ge­bers bei ein­er nichti­gen Kündi­gung gemäss Art. 14 BPG, wenn der Arbeit­nehmer bere­its über eine neue Stelle verfügt. 

Im vor­liegen­den Fall war zu prüfen, ob der Antritt ein­er neuen Stelle dem Weit­erbeschäf­ti­gungsanspruchs bei ein­er nichti­gen Kündi­gung ent­ge­genge­hal­ten wer­den kann. Nicht bestrit­ten ist die Tat­sache, dass der Anspruch auf­grund der nichti­gen Kündi­gung beste­ht. Umstrit­ten ist aber, ob der Anspruch wegen der neuen Stelle zu befris­ten ist. Das Bun­des­gericht hiess die Beschw­erde gut und führte dazu aus:

Gemäss Bun­des­per­son­al­recht beste­ht bei nichtiger Kündi­gung ein Anspruch auf Weit­erbeschäf­ti­gung (Art. 14 Abs. 1 und 2 BPG). Eine Aus­nahme von diesem Grund­satz bei Antritt ein­er anderen Stelle oder eine dies­falls zuläs­sige Befris­tung des Anspruchs ist nicht vorge­se­hen. Der Beschw­erde­führer ver­weist auch zu Recht darauf, dass der ent­lassene Arbeit­nehmer zur Wahrung des Anspruchs auf Arbeit­slose­nentschädi­gung gehal­ten ist, sich rasch beim Regionalen Arbeitsver­mit­tlungszen­trum zu melden und Arbeitsmöglichkeit­en anzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f und g, Art. 15-17 AVIG). Würde die Annahme ein­er anderen Stelle den­noch zur Befris­tung der Weit­erbeschäf­ti­gung führen, hätte dies eine vom Geset­zge­ber nicht gewollte Schwächung dieses bun­des­per­son­al­rechtlichen Anspruchs zur Folge. Damit wäre ein ent­lassen­er Arbeit­nehmer, der durch Suchen und Annahme ein­er neuen Stelle zur Schaden­min­derung beiträgt und so auch im Inter­esse des ent­lassenden Arbeit­ge­bers han­delt, überdies schlechter gestellt als ein Arbeit­nehmer, der keine solchen Vorkehrun­gen trifft. Das kann nicht Sinn und Zweck der bun­des­per­son­al­rechtlichen Regelung sein. Der Antritt der neuen Stelle ver­mag daher eine Befris­tung des Anspruchs auf Weit­erbeschäf­ti­gung — ob mit oder ohne Zus­prechung ein­er Entschädi­gung wegen nichtiger Kündi­gung — nicht zu rechtfertigen.

Dem­nach ist die Befris­tung des Anspruchs auf Weit­erbeschäf­ti­gung wegen ein­er neuen Stelle nicht zulässig.