Mit dem Urteil 8C_818/2010 vom 2. August 2011 hatte das Bundesgericht zu entscheiden, ob die Entlassung eines Universitätsprofessors rechtmässig war. Dabei stellte es fest, dass Professoren und Professorinnen der Universität nicht nur hohe fachliche Anforderungen erfüllen, sondern auch hohe Führungs- und Sozialkompetenzen aufweisen müssen.
Das Bundesgericht führte folgendes dazu aus:
4.1 Gemäss § 9 Abs. 2 der Personalordnung der Universität Basel vom 22. Oktober 1998 kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Wichtige Gründe liegen nach § 9 Abs. 3 lit. b und c Personalordnung unter anderem vor, wenn der Mitarbeiter dauerhaft ungenügende Leistungen erbringt oder eine schwere oder fortgesetzte Pflichtverletzung begangen hat. Eine Kündigung kann in diesen Fällen gemäss § 9 Abs. 4 Personalordnung nur dann erfolgen, wenn vorher mindestens ein Mitarbeitergespräch stattgefunden hat und dem Mitarbeiter eine angemessene Frist zur Verbesserung der Situation eingeräumt worden ist. Vorbehalten bleiben die Fälle einer fristlosen Kündigung. Gemäss Abs. 5 muss im Falle der Kündigung eines Inhabers einer Professur ein Antrag bzw. eine befürwortende Stellungnahme der Fakultät vorliegen.
5.1 Nach § 9 Abs. 2 der Personalordnung kann die Anstellungs- bzw. Ernennungsinstanz das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Urheber dieser Ordnung wollte damit der Ernennungsinstanz eine Entscheidungsbefugnis einräumen, welche von den Rechtsmittelbehörden zu respektieren ist. Ob aufgrund festgestellter Leistungs- bzw. Pflichtverletzungen tatsächlich eine Kündigung auszusprechen ist, ist im Rahmen des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten. Dabei darf berücksichtigt werden, dass von einem Inhaber einer ordentlichen Professur nicht bloss eine hohe Qualifikation in der wissenschaftlichen Forschung und Lehre erwartet wird; auch ihre Führungs- und Sozialkompetenzen müssen hohen Anforderungen genügen.