8C_818/2010: Anforderungen an Führungs- und Sozialkompetenzen eines ordentlichen Professors

Mit dem Urteil 8C_818/2010 vom 2. August 2011 hat­te das Bun­des­gericht zu entschei­den, ob die Ent­las­sung eines Uni­ver­sität­spro­fes­sors recht­mäs­sig war. Dabei stellte es fest, dass Pro­fes­soren und Pro­fes­sorin­nen der Uni­ver­sität nicht nur hohe fach­liche Anforderun­gen erfüllen, son­dern auch hohe Führungs- und Sozialkom­pe­ten­zen aufweisen müssen. 

Das Bun­des­gericht führte fol­gen­des dazu aus: 

4.1 Gemäss § 9 Abs. 2 der Per­son­alord­nung der Uni­ver­sität Basel vom 22. Okto­ber 1998 kann die Anstel­lungs- bzw. Ernen­nungsin­stanz das Arbeitsver­hält­nis nach Ablauf der Probezeit kündi­gen, wenn wichtige Gründe vor­liegen. Wichtige Gründe liegen nach § 9 Abs. 3 lit. b und c Per­son­alord­nung unter anderem vor, wenn der Mitar­beit­er dauer­haft ungenü­gende Leis­tun­gen erbringt oder eine schwere oder fort­ge­set­zte Pflichtver­let­zung began­gen hat. Eine Kündi­gung kann in diesen Fällen gemäss § 9 Abs. 4 Per­son­alord­nung nur dann erfol­gen, wenn vorher min­destens ein Mitar­beit­erge­spräch stattge­fun­den hat und dem Mitar­beit­er eine angemessene Frist zur Verbesserung der Sit­u­a­tion eingeräumt wor­den ist. Vor­be­hal­ten bleiben die Fälle ein­er frist­losen Kündi­gung. Gemäss Abs. 5 muss im Falle der Kündi­gung eines Inhab­ers ein­er Pro­fes­sur ein Antrag bzw. eine befür­wor­tende Stel­lung­nahme der Fakultät vorliegen.

5.1 Nach § 9 Abs. 2 der Per­son­alord­nung kann die Anstel­lungs- bzw. Ernen­nungsin­stanz das Arbeitsver­hält­nis kündi­gen, wenn wichtige Gründe vor­liegen. Der Urhe­ber dieser Ord­nung wollte damit der Ernen­nungsin­stanz eine Entschei­dungs­befug­nis ein­räu­men, welche von den Rechtsmit­tel­be­hör­den zu respek­tieren ist. Ob auf­grund fest­gestell­ter Leis­tungs- bzw. Pflichtver­let­zun­gen tat­säch­lich eine Kündi­gung auszus­prechen ist, ist im Rah­men des Ver­hält­nis­mäs­sigkeits­grund­satzes zu beant­worten. Dabei darf berück­sichtigt wer­den, dass von einem Inhab­er ein­er ordentlichen Pro­fes­sur nicht bloss eine hohe Qual­i­fika­tion in der wis­senschaftlichen Forschung und Lehre erwartet wird; auch ihre Führungs- und Sozialkom­pe­ten­zen müssen hohen Anforderun­gen genü­gen.