Teilrevision der Energieverordnung

Der Bun­desrat hat heute ein­er Teil­re­vi­sion der Energieverord­nung (EnV) zuges­timmt. Sie bein­hal­tet Präzisierun­gen und Ergänzun­gen für den prak­tis­chen Vol­lzug der sog. Kos­ten­deck­enden Ein­spei­sev­ergü­tung (KEV), mit der Strom aus erneuer­baren Energien gefördert wird. Ausser­dem wer­den die Regeln für die Stromkennze­ich­nung ver­schärft, um die Herkun­ft des Stroms trans­par­enter ausweisen zu kön­nen. Die Änderun­gen treten am 1. Okto­ber 2011 in Kraft.

Im Juni 2010 hat­te das Par­la­ment mit der Änderung des Energiege­set­zes (EnG) entsch­ieden, dass der Bun­desrat den Zuschlag für Strom aus erneuer­baren Energien nach der KEV ab 2013 bedarf­s­gerecht erhöhen kann (auf max­i­mal 0,9 Rappen/kWh). Ab 2012 wird ausser­dem auf­grund der Revi­sion des Gewässer­schutzge­set­zes (GSchG) vom Dezem­ber 2009 ein neuer Zuschlag zur Finanzierung von Gewässer­schutz­mass­nah­men erhoben (0,1 Rappen/kWh).

Die Teil­re­vi­sion der EnV set­zt ein­er­seits diese Änderun­gen des EnG und des GSchG um. Ander­er­seits umfasst sie Ergänzun­gen zum Vol­lzug der KEV, um die Trans­parenz über den Energiemix zu erhöhen, Anpas­sun­gen zum Vol­lzug der Wet­tbe­werblichen Auss­chrei­bun­gen, die über den gle­ichen Zuschlag wie die KEV finanziert wer­den, sowie Aus­führungsvorschriften für die Glob­al­beiträge des Bun­des an die Kan­tone für Infor­ma­tion und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung.

In diesem Zusam­men­hang wer­den auch mehrere Punk­te der Verord­nung über den Nach­weis der Pro­duk­tion­sart und der Herkun­ft von Elek­triz­ität (HKNV) rev­i­diert, die gle­ichzeit­ig mit der EnV in Kraft treten wird. Nicht Gegen­stand der vor­liegen­den Revi­sion sind die KEV-Vergü­tungssätze für die einzel­nen Pro­duk­tion­stech­nolo­gien und Anla­gen­typen. Diese wer­den derzeit über­prüft; notwendi­ge Anpas­sun­gen wer­den Ende 2011 in die Anhörung geschickt.

Zu den Einzel­heit­en der Änderung siehe die Medi­en­mit­teilung des Bun­de­samtes für Energie (BFE).