Der Bundesrat will das gesamte Verjährungsrecht vereinheitlichen (Medienmitteilung; vgl. auch unseren früheren Beitrag). Die Vernehmlassung zu einer Teilrevision des OR wurde heute eröffnet.
Zunächst sollen die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängert werden, um Schadenersatzansprüche bei Spätschäden zu ermöglichen (s. unseren Beitrag zu Asbestschäden). Zudem soll “im Interesse der Rechtssicherheit” das gesamte Verjährungsrecht vereinheitlicht werden. Unter anderem wird das “Konzept der doppelten Fristen” (absolute und relative Fristen) für alle Forderungen verallgemeinert. Forderungen sollen grundsätzlich einer relativen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren unterstehen (für Forderungen aus Personenschäden wird eine Höchstdauer von dreissig Jahren vorgeschlagen).
Dafür sollen die Verjährungsfristen innerhalb eines Rahmens (relativ: 1–10 Jahre; absolut: 3–30 Jahre) vertraglich geändert werden können. AGB, mit denen die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall von Personenschäden verkürzt werden, sollen aber nichtig sein. Eine Koordination mit dem voraussichtlich per 1. Januar 2012 in Kraft tretenden revidierten UWG 8 ist nicht vorgesehen.
Der Vorentwurf findet sich hier, der Begleitbericht hier.