Das Bundesgericht hat im Urteil 1B_221/2011 vom 19. August 2011 eine Beschwerde gutgeheissen, mit der sich die Ehefrau eines Unfallopfers dagegen wehrte, dass eine Strafuntersuchung nicht auf zwei Beteiligte ausgeweitet worden war. Die Vorinstanz hatte die Verfahrensausweitung einzig mit der Begründung abgelehnt, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei. Das Bundesgericht erkennt hier keine offensichtliche Unterbrechung des Kausalzusammenhangs und überweist die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft, damit diese die Strafuntersuchung auf die beiden Beteiligten ausdehnt.
Zum Sachverhalt: Y. und Z. beluden auf einer Baustelle einen Lieferwagen u.a. mit sog. Schalungsträgern mit einem Gewicht von je ca. 30 kg. Sie zurrten die Träger für die Fahrt auf den Dachlastträgern des Lieferwagens fest. Noch am selben Abend fuhr der ebenfalls auf der Baustelle tätige Arbeiter A. mit dem Lieferwagen auf den Werkhof der Bauunternehmung zurück, wo er ihn zum Entladen stehen liess. Am nächsten Morgen lud B. die Schalungsträger vom Lieferwagen ab. Dabei verlor er das Gleichgewicht und fiel von der Ladebrücke. Die Schalungsträger, welche nicht mehr festgezurrt waren, stürzten zu Boden. Etwa sechs davon trafen B am Kopf. Er verstarb noch auf der Unfallstelle.
Zum Kausalverlauf in diesem Fall hält das Bundesgericht fest:
3.2 […] Die Unterbrechung des Kausalzusammenhanges wird nur ausnahmsweise angenommen. […] Das tat das Bundesgericht beispielsweise in einem Fall, in dem ein völlig aussergewöhnliches, unsinniges und daher schlechthin nicht voraussehbares Verhalten eines Drittlenkers zu einem Verkehrsunfall mit tödlichem Ausgang geführt hatte (BGE 115 IV 100). Ein solches Verhalten ist hier keineswegs offensichtlich. A. fuhr den Lieferwagen von der Baustelle zum Werkhof, ohne die Ladung beanstandet zu haben. Dies stellt nicht klarerweise ein ganz aussergewöhnliches Verhalten dar, mit dem die Beschwerdegegner schlechthin nicht rechnen mussten. Dass Fahrzeuge mit unsachgemässer oder zu starker Beladung in den Verkehr gebracht werden, ist keine Seltenheit und führt regelmässig zu Sanktionen wegen Widerhandlung gegen Art. 30 Abs. 2 SVG. Mit solchen Fällen hat sich auch das Bundesgericht immer wieder zu befassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa Urteile 6B_727/2009 vom 23. November 2009; 1C_223/2008 vom 8. Januar 2009 mit Hinweisen). Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegner mit dem Verhalten von A. eindeutig schlechthin nicht hätten rechnen müssen.