Erneut beschäftigt sich das Bundesgericht in dem (für die amtliche Sammlung vorgesehenen) Urteil 1B_273/2011 vom 31. August 2011 mit der vorzeitigen Entlassung aus der Untersuchungshaft (siehe auch Urteile 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011, 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 und 1B_64/2011 vom 17. Februar 2011). Es heisst die Beschwerde einer Staatsanwaltschaft gut und kommt zu dem Schluss, dass die von einer Staatsanwaltschaft eingereichte Beschwerden gegen eine Haftentlassung eine aufschiebende Wirkung hat.
Das Problem liegt darin begründet, dass die neue StPO den Staatsanwaltschaften kein Recht einräumt, gegen Entscheide über die Aufhebung der Untersuchungshaft vorzugehen. Erfolgt eine Freilassung, obwohl ein Haftgrund besteht, hat die zuständige Staatsanwaltschaft aber sehr wohl ein Interesse daran, die Entlassung zumindest vorübergehend abzuwenden.
Das Bundesgericht stimmt der beschwerdeführenden Staatsanwaltschaft grundsätzlich zu, dass es der Beschwerdeinstanz möglich sein muss, eine aufschiebende Wirkung zu erteilen, weil andernfalls das Strafverfahren andernfalls verzögert oder verhindert werden könne:
2.5 Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit zur Folge, dass die Untersuchungshaft vorläufig weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheiden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Verlängerung der Haft um einige Stunden, was im Interesse der Erreichung des Untersuchungszwecks bei bestehenden Haftgründen und zur Gewährleistung eines wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar erscheint. Da dieser Aufschub der Freilassung zur Gewährleistung des vom Gesetz vorausgesetzten wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist, steht ihm auch Art. 387 StPO nicht entgegen. In diesem Sinne ist die genannte aufschiebende Wirkung Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft. Sie ist zeitlich eng begrenzt bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in der Lage ist, über Massnahmen nach Art. 388 StPO zu entscheiden.
Wie der Ablauf eines solchen Beschwerdeverfahrens zur Gewährleistung des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, beschreibt das Bundesgericht folgendermassen:
2.4 […] Vor dem Hintergrund des Anspruchs des Angeschuldigten auf unverzügliche Freilassung gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids einreichen und die notwendigen und unaufschiebbaren verfahrensleitenden und vorsorglichen Massnahmen beantragen (Art. 388 StPO […]). Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft beinhaltet, dass die Untersuchungshaft nach dem Freilassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts bis zur sofortigen Beschwerdeerhebung durch die Staatsanwaltschaft bei der Beschwerdeinstanz fortbesteht. Nur auf diese Weise kann das in Art. 81 BGG i.V.m. Art. 111 BGG und Art. 222 StPO verankerte Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft wirksam ausgeübt werden. Nach dem Eingang der Beschwerde hat die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz die erforderlichen Anordnungen im Sinne von Art. 388 StPO zu erlassen. Solche Anordnungen müssen aus Gründen der Dringlichkeit meist ohne Anhörung der betroffenen Person als superprovisorische Verfügung ergehen. Sie sind anschliessend nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zu bestätigen oder zu ändern […].
Siehe auch unseren Beitrag zu 1B_232/2011.