Mit Entscheid 4_162/2011 vom 20. Juli 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde des gekündigten Cheftrainers der jamaikanischen Nationalmannschaft gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 2. Februar 2011 ab.
Der Beschwerdeführer rügte mitunter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) durch das Schiedsgericht, weil es angeblich der Beschwerdegegnerin, die Jamaican Football Federation, zu einer bestimmten Frage Gelegenheit zur nachträglichen Vorlage weiterer Beweismittel gegeben habe, während es dem Beschwerdeführer zum gleichen Thema eine zusätzliche Beweisführung in Form einer Zeugenbefragung des ehemaligen Präsidenten der Beschwerdegegnerin verwehrt habe. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass das Schiedsgericht dem Beschwerdeführer nicht das verweigern dürfe (nachträgliche Nennung von Beweismitteln; nachträgliche Benennung eines weiteren Zeugen), was es der anderen Partei in der gleichen Situation soeben zugestanden habe. Mit der Ablehnung des Antrags auf Durchführung einer zweiten mündlichen Verhandlung und Einvernahme des ehemaligen Präsidenten der Beschwerdegegnerin als Zeuge habe das TAS den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gleichbehandlung sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Bundesgericht wies zunächst den Vorwurf der Gehörsverletzung ab. Es erklärte, dass ein Anspruch auf Beweisabnahme nur besteht, sofern der Beweisantrag rechtzeitig und formgültig erfolgt sei (BGE 119 II 386 E. 1b S. 389). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme eines neuen Zeugen sei dagegen nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmungen verspätet erfolgt. Das Schiedsgericht habe daher den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht verletzt, als es den verspätet gestellten Antrag auf Zeugeneinvernahme gestützt auf Artikel R55 und R56 des TAS Code abwies.
Das Bundesgericht erblickte im Vorgehen des Schiedsgerichts auch keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien. Das Bundesgericht präzisierte, dass das Schiedsgericht die Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, genau umschrieben Dokumente einzureichen und sich zu bestimmten Medienmitteilungen zu äussern. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sei die Beschwerdegegnerin nicht dazu eingeladen worden, beliebige neue Beweismittel einzureichen oder gar neue Beweismassnahmen in Form von Zeugeneinvernahmen zu beantragen. Entsprechend habe der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien nicht geboten, jeglichen neuen Beweisanträgen des Beschwerdeführers, so insbesondere dem Antrag auf Einvernahme eines neuen Zeugen, stattzugeben, geschweige denn, eine zweite mündliche Verhandlung durchzuführen.
Sodann hielt das Bundesgericht fest (E.2.3.3):
Die Begründung im angefochtenen Entscheid für die Abweisung des Beweisantrags, dass nämlich gemäss Artikel R55 des TAS Code Zeugen in der Appellationsantwort zu benennen sind und der Beschwerdeführer weder in seiner Appellationsantwort noch auf ausdrückliche Aufforderung des Schiedsgerichts vom 30. Juni 2010 im Hinblick auf die mündliche Verhandlung hin die Einvernahme von Y.________ verlangt und sich im Übrigen auch in seiner Eingabe vom 14. Dezember 2010 nicht auf ausserordentliche Umstände für eine nachträgliche Zulassung von Beweisanträgen gemäss Artikel R56 des TAS Code berufen habe, verletzt die zwingenden Verfahrensgrundsätze von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG nicht.