Mit Entscheid 4A_99/2011 vom 4. Juli 2011 hatte das Bundesgericht über die Bedeutung einer Rentengarantie in einem Arbeitsvertrag zu urteilen.
Im Arbeitsvertag von A. mit der X. Switzerland GmbH war unter Ziffer 7.6 festgehalten, dass der Arbeitgeber bei einer Frühpensionierung dem Arbeitnehmer eine jährliche Rente von 45% des jährlichen Einkommens garantiert. Mit Hinblick auf das Erreichen des 60. Altersjahrs kündigte A. mit Frühpensionierung per 31. Mai 2006. A. verzichtete auf eine Rente und liess sich seine Altersleistungen von der Personalvorsorge X. kapitalisiert ausbezahlen. Mit Beschwerde beantragte A. von der X. Switzerland GmbH für die Erfüllung der Rentengarantieklausel in Ziffer 7.6 seines Arbeitsvertrages eine jährliche Rentenzahlung bis zu seinem Tode. Sowohl das Bezirksgericht als auch das Obergericht wiesen die Beschwerde ab, weshalb A. beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhob. Diese wies das Bundesgericht ab, sofern es überhaupt darauf eintrat ab.
Da es zwischen den Parteien strittig war, ob es sich bei der Rentengarantie um eine Kapitaldeckungsverpflichtung handelte, wie dies A. annahm, führte das Bundesgericht eine Vertragsauslegung durch und sagte folgendes:
Da A. seine Altersleistungen von den Vorsorgeeinrichtungen nicht als Rente, sondern als einmalige Kapitalleistung bezogen hatte, war zu prüfen, ob damit eine jährliche Rente von 45% des Einkommens erzielt werden konnte. Wäre ein höherer Betrag notwendig gewesen, hätte die X. Switzerland GmbH die Differenz bezahlen müssen, um ihrer Garantieverpflichtung nachzukommen.
Dazu führte die Vorinstanz aus, der Wortlaut der Vereinbarung, in der von “pension” (Pension/Ruhegehalt/Altersrente) die Rede sei, liefere keine Anhaltspunkte für die Berechnungsweise der Rentengarantie, so dass wiederum eine objektivierte Vertragsauslegung zu greifen habe. Nach Auffassung der Vorinstanz lässt sich aus der Erwähnung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in den Vorsorgeeinrichtungen der Beschwerdegegnerin und der Höhe der an diese zu leistenden Arbeitgeberbeiträge entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht ableiten, mit der nachfolgenden Garantie einer “yearly pension” sei eine Altersrente gemäss den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen gemeint. Denn beim Garantieversprechen handle es sich um eine eigene Verpflichtung der Arbeitgeberin gemäss Arbeitsvertrag mit eigenständiger Bedeutung im Sinne einer verbindlichen Zusage gegenüber dem Arbeitnehmer, mit Zahlungen aus eigenen Mitteln dafür zu sorgen, dass dieser in jedem Falle, das heisst in welcher Höhe auch die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen ausfallen würden, im Ruhestand über 45% des Jahreseinkommens werde verfügen können. Hätte demgegenüber eine Rente in dieser Höhe garantiert werden sollen, die gleich wie jene der Vorsorgeeinrichtungen ausgestaltet sei, so hätte dies ausdrücklich gesagt werden müssen. Da ein derartiger Hinweis fehle, hätten die Parteien den Ausdruck “yearly pension” nach Treu und Glauben nicht als Rente gemäss Vorsorgereglement verstehen dürfen. Demzufolge sei der Kapitalbetrag, der notwendig sei, um eine jährliche Altersrente in der Höhe von 45% des jährlichen Einkommens sicherzustellen, nicht nach den Umwandlungssätzen der Pensionskassen zu berechnen, sondern nach den allgemeinen Kapitalisierungsregeln (STAUFFER/SCHAETZLE, Barwerttafeln, 5. Auflage 2001)
Weiter führte das Bundesgericht aus, dass mit der Regelung nur sichergestellt werden sollte, dass A. auch nach der Pensionierung über ein bestimmtes Einkommen verfügen könne, auch wenn dies mit den Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen nicht erreicht wird. Nicht aber, dass A. ein Mindestkapital bei den Vorsorgeeinrichtungen gesichert würde. Schliesslich fügte das Bundesgericht noch an:
Wie die Vorinstanz zutreffend anführt, wäre der Beschwerdeführer begünstigt worden, sofern die Altersleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nicht 45 % des letzten Jahreslohnes erreicht hätten. Da es nicht darum gegangen ist, eine unter allen Umständen einsetzende Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin zu statuieren, sondern vielmehr darum, die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auf eine bestimmte Weise abzusichern, läuft der Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin könne “Kapital daraus schlagen”, wenn er sich für den Kapitalbezug entscheide, ins Leere.