4A_99/2011: Rentengarantie im Arbeitsvertrag

Mit Entscheid 4A_99/2011 vom 4. Juli 2011 hat­te das Bun­des­gericht über die Bedeu­tung ein­er Renten­garantie in einem Arbeitsver­trag zu urteilen.

Im Arbeitsvertag von A. mit der X. Switzer­land GmbH war unter Zif­fer 7.6 fest­ge­hal­ten, dass der Arbeit­ge­ber bei ein­er Früh­pen­sion­ierung dem Arbeit­nehmer eine jährliche Rente von 45% des jährlichen Einkom­mens garantiert. Mit Hin­blick auf das Erre­ichen des 60. Alter­s­jahrs kündigte A. mit Früh­pen­sion­ierung per 31. Mai 2006. A. verzichtete auf eine Rente und liess sich seine Alter­sleis­tun­gen von der Per­son­alvor­sorge X. kap­i­tal­isiert aus­bezahlen. Mit Beschw­erde beantragte A. von der X. Switzer­land GmbH für die Erfül­lung der Renten­garantieklausel in Zif­fer 7.6 seines Arbeitsver­trages eine jährliche Renten­zahlung bis zu seinem Tode. Sowohl das Bezirks­gericht als auch das Oberg­ericht wiesen die Beschw­erde ab, weshalb A. beim Bun­des­gericht Beschw­erde in Zivil­sachen erhob. Diese wies das Bun­des­gericht ab, sofern es über­haupt darauf ein­trat ab.

Da es zwis­chen den Parteien strit­tig war, ob es sich bei der Renten­garantie um eine Kap­i­taldeck­ungsverpflich­tung han­delte, wie dies A. annahm, führte das Bun­des­gericht eine Ver­tragsausle­gung durch und sagte folgendes:

Da A. seine Alter­sleis­tun­gen von den Vor­sorgeein­rich­tun­gen nicht als Rente, son­dern als ein­ma­lige Kap­i­talleis­tung bezo­gen hat­te, war zu prüfen, ob damit eine jährliche Rente von 45% des Einkom­mens erzielt wer­den kon­nte. Wäre ein höher­er Betrag notwendig gewe­sen, hätte die X. Switzer­land GmbH die Dif­ferenz bezahlen müssen, um ihrer Garantiev­erpflich­tung nachzukommen. 

Dazu führte die Vorin­stanz aus, der Wort­laut der Vere­in­barung, in der von “pen­sion” (Pension/Ruhegehalt/Altersrente) die Rede sei, lief­ere keine Anhalt­spunk­te für die Berech­nungsweise der Renten­garantie, so dass wiederum eine objek­tivierte Ver­tragsausle­gung zu greifen habe. Nach Auf­fas­sung der Vorin­stanz lässt sich aus der Erwäh­nung der Mit­glied­schaft des Beschw­erde­führers in den Vor­sorgeein­rich­tun­gen der Beschw­erdegeg­ner­in und der Höhe der an diese zu leis­ten­den Arbeit­ge­ber­beiträge ent­ge­gen der Mei­n­ung des Beschw­erde­führers nicht ableit­en, mit der nach­fol­gen­den Garantie ein­er “year­ly pen­sion” sei eine Alter­srente gemäss den Regle­menten der Vor­sorgeein­rich­tun­gen gemeint. Denn beim Garantiev­er­sprechen han­dle es sich um eine eigene Verpflich­tung der Arbeit­ge­berin gemäss Arbeitsver­trag mit eigen­ständi­ger Bedeu­tung im Sinne ein­er verbindlichen Zusage gegenüber dem Arbeit­nehmer, mit Zahlun­gen aus eige­nen Mit­teln dafür zu sor­gen, dass dieser in jedem Falle, das heisst in welch­er Höhe auch die Leis­tun­gen der Vor­sorgeein­rich­tun­gen aus­fall­en wür­den, im Ruh­e­s­tand über 45% des Jahre­seinkom­mens werde ver­fü­gen kön­nen. Hätte demge­genüber eine Rente in dieser Höhe garantiert wer­den sollen, die gle­ich wie jene der Vor­sorgeein­rich­tun­gen aus­gestal­tet sei, so hätte dies aus­drück­lich gesagt wer­den müssen. Da ein der­ar­tiger Hin­weis fehle, hät­ten die Parteien den Aus­druck “year­ly pen­sion” nach Treu und Glauben nicht als Rente gemäss Vor­sorg­ere­gle­ment ver­ste­hen dür­fen. Demzu­folge sei der Kap­i­tal­be­trag, der notwendig sei, um eine jährliche Alter­srente in der Höhe von 45% des jährlichen Einkom­mens sicherzustellen, nicht nach den Umwand­lungssätzen der Pen­sion­skassen zu berech­nen, son­dern nach den all­ge­meinen Kap­i­tal­isierungsregeln (STAUFFER/SCHAETZLE, Bar­w­erttafeln, 5. Auflage 2001)


Weit­er führte das Bun­des­gericht aus, dass mit der Regelung nur sichergestellt wer­den sollte, dass A. auch nach der Pen­sion­ierung über ein bes­timmtes Einkom­men ver­fü­gen könne, auch wenn dies mit den Leis­tun­gen der Vor­sorgeein­rich­tun­gen nicht erre­icht wird. Nicht aber, dass A. ein Min­destkap­i­tal bei den Vor­sorgeein­rich­tun­gen gesichert würde. Schliesslich fügte das Bun­des­gericht noch an:

Wie die Vorin­stanz zutr­e­f­fend anführt, wäre der Beschw­erde­führer begün­stigt wor­den, sofern die Alter­sleis­tun­gen der Vor­sorgeein­rich­tun­gen nicht 45 % des let­zten Jahres­lohnes erre­icht hät­ten. Da es nicht darum gegan­gen ist, eine unter allen Umstän­den ein­set­zende Zahlungspflicht der Beschw­erdegeg­ner­in zu sta­tu­ieren, son­dern vielmehr darum, die finanzielle Sit­u­a­tion des Beschw­erde­führers auf eine bes­timmte Weise abzu­sich­ern, läuft der Ein­wand des Beschw­erde­führers, die Beschw­erdegeg­ner­in könne “Kap­i­tal daraus schla­gen”, wenn er sich für den Kap­i­tal­bezug entschei­de, ins Leere.