Im Urteil 5A_429/2011 vom 9. August 2011 hat sich das Bundesgericht mit der Frage beschäftigt, ob die Auswechslung einer Gerichtspräsidentin während eines hängigen Zivilprozesses oder allenfalls ab einem bestimmten Verfahrensstadium die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Die Beschwerdeführerin, die gegen die Ungültigerklärung einer Enterbung (vgl. Art. 477 ff. ZGB) vorgegangen ist, war mit ihrer Rüge nicht erfolgreich.
Ob eine nachträglich Änderung im einmal gebildeten Spruchkörper zulässig ist, hat die ältere Rechtsprechung als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geprüft:
3.2 […] Danach haben die Prozessparteien einen Anspruch darauf, dass kein Gerichtsmitglied urteilt, das nicht Kenntnis von ihren Vorbringen und vom Beweisverfahren hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist deshalb verletzt und das Verfahren (ganz oder teilweise) zu wiederholen, wenn nicht alle an der Beurteilung beteiligten Gerichtsmitglieder an der ausschliesslich mündlichen, in keinem Protokoll festgehaltenen Beweisabnahme mitgewirkt haben. Er ist umgekehrt gewahrt, soweit dem an der Beurteilung neu teilnehmenden Gerichtsmitglied der Prozessstoff durch Aktenstudium zugänglich gemacht werden kann und dadurch alle am Urteil mitwirkenden Gerichtsmitglieder die gleichen Kenntnisse haben (vgl. BGE 96 I 321 E. 2b und 2c S. 323 f.; 117 Ia 133 E. 1e S. 134 f.).
Nach der neueren Rechtsprechung kann auch der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt sein (Art. 30 Abs. 1 BV), wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verlauf des Verfahrens ohne hinreichende sachliche Gründe geändert wird:
3.2 […] Eine Veränderung der Besetzung ist einzelfallbezogen zulässig, wenn etwa ein Mitglied des Gerichts aus Altersgründen ausscheidet oder wegen einer länger dauernden Krankheit sein Amt nicht ausüben kann (vgl. Urteil 6P.102/2005 vom 26. Juni 2006 E. 2.2 […]), unzulässig hingegen, wenn zum Beispiel ein Gerichtsmitglied, das die Parteien nicht angehört hat und sich über deren Vorbringen nicht durch ein Protokoll hat unterrichten können, am Urteilsspruch beteiligt war (vgl. Urteil 4P.163/2005 vom 6. September 2005 E. 4 […]).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin beanstandet, dass während des bezirksgerichtlichen Verfahrens und dabei nach Abschluss der Beweisabnahme an der Hauptverhandlung die prozessleitende Bezirksgerichtspräsidentin ausgewechselt worden war. Diese hatte einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen bezogen. Die Stellvertreterin konnte sich (anhand der Akten und der Protokolle über die Beweisverhandlung sowie der Aussagen von Zeugen und Parteien) über den Stand des Verfahrens informieren. Die vollständige Ausfertigung des Urteils etwa acht Monate nach dessen Beratung und Ausfällung wurde wiederum von der Präsidentin unterzeichnet, weil deren Schwangerschaftsurlaub in der Zwischenzeit beendet und die Stellvertreterin nicht mehr im Amt gewesen war.
Nach dem Bundesgericht durfte die Vorinstanz hier einen sachlichen Grund im Schwangerschaftsurlaub der Präsidentin sehen mit Rücksicht auf die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Mutterschaftsurlaub beimisst, z.B. in Art. 329f OR (E. 3.4.1). Das Bezirksgericht hat mit dem Urteil auch nicht bis zur Rückkehr der Bezirksgerichtspräsidentin aus dem Mutterschaftsurlaub zuwarten dürfen, da die Beschwerdegegner als Kläger gemäss Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch haben auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Bundesgericht leitet daraus ab, dass die Einstellung eines Verfahrens die Ausnahme sein soll und demzufolge im Zweifelsfall das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot entgegenstehenden Interessen vorgeht (E. 3.4.2). Es kommt hinzu, dass hier keine Einzelrichterin zu entscheiden hatte, sondern ein fünfköpfiges Kollegialgericht. Vier Gerichtsmitglieder waren an der Hauptverhandlung anwesend und konnten direkt Zusatzfragen an die Zeugen und Parteien stellen (E. 3.4.5).