Mit Entscheid 9C_217/2011 vom 23. August 2011 wies das Bundesgericht eine Beschwerde ab, mit der die Berechnung der Altersleistung beanstandet und die Feststellung der Verletzung der Besitzstandswahrung beantragt wurde.
Zur Berechnung der Altersleistung führte das Bundesgericht folgendes aus:
4.2 Der Berechnung der Beschwerdegegnerin, welche die Zusatzgutschrift von 1,5833 Jahren unberücksichtigt lässt, ist beizupflichten. Denn bei seiner die gutgeschriebenen 1,5833 Jahre einbeziehenden Ermittlung der Austrittsleistung lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass als durch den Anspruch auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschütztes wohlerworbenes Recht nur der Rentenanspruch als solcher und der bisher erworbene Bestand der Freizügigkeitsleistung (hier: Fr. 458’545.-) gilt, nicht aber — vorbehältlich qualifizierter Zusicherungen — während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung und vor dem Eintritt des Vorsorgefalls das reglementarisch vorgesehene künftige Altersguthaben und die Anwartschaften bzw. die genaue Höhe der mit den Beiträgen finanzierten Leistungen (BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f.) […]
Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, läuft die Berechnungsweise des Beschwerdeführers letztlich darauf hinaus, dass gewisse für die Berechnung der Austrittsleistung bestimmende Faktoren gleichsam wie Teile eines Sparkapitals stetig aufzusummieren sind, um dann nicht nur im Freizügigkeitsfall, sondern auch bei Erreichen des Pensionsalters berechnungswirksam zu bleiben. Diese Vorgehensweise ist schon mit dem — unbestritten — hier herrschenden Leistungsprimat nicht zu vereinbaren. Die Höhe der Austrittsleistung resp. der Freizügigkeitsleistung entspricht in diesem Fall grundsätzlich dem Barwert der erworbenen Rente und muss versicherungstechnisch ermittelt werden. Die Altersrente wird in festen Prozenten des versicherten Lohnes garantiert. Demgegenüber bestimmt sich die Austrittsleistung wie auch die Altersrente beim Beitragsprimat grundsätzlich aufgrund des geäufneten Sparkapitals.
Zum Sachverhalt: N. war bei der A. AG angestellt und in der Personalvorsorgestiftung X. für die berufliche Vorsorge versichert. Bei der ordentlichen Pensionierung forderte er höhere Altersleistungen und begründete dies damit, dass sein Anspruch auf Besitzstandswahrung aufgrund von Reglementsänderungen verletzt worden sei. Die X. hatte eine Änderung des Reglements vorgenommen, womit sowohl die anrechenbare als auch die mögliche Versicherungsdauer auf 40 Jahre beschränkt wurde. Zudem erfolgte ein Wechsel in der Berechnungsart, wonach bei allen Versicherten ein auf Alter 65 versicherter Rentensatz von 55 % Ausgangspunkt war. Gemäss Übergangsbestimmung wurde bei denjenigen Versicherten, bei denen die Umstellung zu einer tieferen Austrittsleistung führte, die Leistung entsprechend angehoben. Im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung von N. erfolgte die Berechnung der Altersleistung reglementskonform. N. beanstandete jedoch, dass bei ihm 1.5833 Jahre unberücksichtigt geblieben seien.