Die Europaratskonvention über die Cyberkriminalität vom 23. November 2001, mit der die Computer- und Internetkriminalität international bekämpft werden soll, tritt für die Schweiz am 1. Januar 2012 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die erforderlichen Gesetzesanpassungen in Kraft gesetzt. Siehe dazu die entsprechende Botschaft.
Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem, Computerbetrug, Datendiebstahl, Fälschung von Dokumenten mit Hilfe eines Computers, das Eindringen in ein geschütztes Computersystem sowie Verletzungen von Urheberrechten und Kinderpornographi im Internet unter Strafe zu stellen. Sie regelt ferner, wie in der Strafuntersuchung Beweise in Form von elektronischen Daten erhoben und gesichert werden. Schliesslich soll die Konvention eine schnelle, wirksame und umfassende Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten gewährleisten.
Die Umsetzung der Konvention erforderte folgende Gesetzesanpassungen:
- Im Strafgesetzbuch ist beim Straftatbestand des unbefugten Eindringens in eine Datenverarbeitungsanlage („Hacking”) die Strafbarkeit vorverlagert worden. Demnach werden künftig bereits das Zugänglichmachen und das Inverkehrbringen von Passwörtern, Programmen und anderen Daten unter Strafe gestellt, wenn der Betreffende weiss oder annehmen muss, dass diese für das illegale Eindringen in ein geschütztes Computersystem verwendet werden sollen.
- Das Rechtshilfegesetz räumt zukünftig der schweizerischen Rechtshilfebehörde die Kompetenz ein, in bestimmten Fällen Verkehrsdaten bereits vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zu Ermittlungszwecken an die ersuchende Behörde zu übermitteln. Diese Daten, die Aufschluss über Absender und Empfänger, Zeitpunkt, Dauer, Grösse und Weg einer Nachricht geben, dürfen aaber erst als Beweismittel verwendet werden, nachdem die Schlussverfügung über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe rechtskräftig geworden ist.