WEKO: Verfügung zur Behinderung des Online-Handels veröffentlicht

Nach­dem die WEKO bere­its Mitte August den Abschluss ein­er Unter­suchung betr­e­f­fend die Behin­derung des Online-Han­dels im Bere­ich der Haushalts­geräte bekan­nt gab (Medi­en­mit­teilung; vgl. auch unseren früheren Beitrag), hat sie nun ver­gan­gene Woche die entsprechende Ver­fü­gung vom 11. Juli 2011 publiziert.

Die von der Unter­suchung betrof­fe­nen Unternehmen Elec­trolux AG und V‑Zug AG hat­ten gemäss den Fest­stel­lun­gen der WEKO den Händlern in ihren Ver­trieb­ssys­te­men den Verkauf über Online-Shops ver­boten bzw. mit stren­gen Aufla­gen fak­tisch verun­möglicht. In ihrer Ver­fü­gung ver­weist die WEKO darauf, dass Inter­netverkäufe nach Ziff. 3 der Vert­Bek grund­sät­zlich als pas­sive Verkäufe zu gel­ten haben, was auch auch bere­its unter dem Regime der alten Ver­tikalbekan­nt­machung der Fall gewe­sen wäre. Die von Elec­trolux AG und V‑Zug AG in ihren Ver­trieb­ssys­te­men prak­tizierten Abre­den seien deshalb bere­its dem Gegen­stand nach als qual­i­ta­tiv schw­er­wiegende Wet­tbe­werb­sabre­den i.S.v. Ziff. 12 Abs. 2 Vert­Bek zu qualifizieren.
Die WEKO äussert sich weit­er auch zu einzel­nen Voraus­set­zun­gen rein qual­i­ta­tiv­en selek­tiv­en Ver­triebs, etwa im Zusam­men­hang mit dem Ver­trieb von ver­gle­ich­baren Pro­duk­ten ver­schieden­er Marken, sowie zur Trit­tbret­tfahrer-Prob­lematik (sog. Freerid­ing) im Ver­hält­nis zwis­chen sta­tionären Fach­händlern und Online-Händlern. Die WEKO hat dies­bezüglich die Auf­fas­sung vertreten, dass ein Ver­bot des Online-Han­dels mit dem Argu­ment der Ver­hin­derung des Trit­tbret­tfahrens nur bed­ingt recht­fer­tig­bar sei. Es seien mildere Mit­tel wie etwa Abgel­tungs­beiträge denkbar. Wegen den vorge­se­henen ein­vernehm­lichen Regelun­gen mit Elec­trolux AG und V‑Zug AG erübrige sich allerd­ings eine abschliessende Beurteilung in diesem Punkt.