Nachdem die WEKO bereits Mitte August den Abschluss einer Untersuchung betreffend die Behinderung des Online-Handels im Bereich der Haushaltsgeräte bekannt gab (Medienmitteilung; vgl. auch unseren früheren Beitrag), hat sie nun vergangene Woche die entsprechende Verfügung vom 11. Juli 2011 publiziert.
Die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen Electrolux AG und V‑Zug AG hatten gemäss den Feststellungen der WEKO den Händlern in ihren Vertriebssystemen den Verkauf über Online-Shops verboten bzw. mit strengen Auflagen faktisch verunmöglicht. In ihrer Verfügung verweist die WEKO darauf, dass Internetverkäufe nach Ziff. 3 der VertBek grundsätzlich als passive Verkäufe zu gelten haben, was auch auch bereits unter dem Regime der alten Vertikalbekanntmachung der Fall gewesen wäre. Die von Electrolux AG und V‑Zug AG in ihren Vertriebssystemen praktizierten Abreden seien deshalb bereits dem Gegenstand nach als qualitativ schwerwiegende Wettbewerbsabreden i.S.v. Ziff. 12 Abs. 2 VertBek zu qualifizieren.
Die WEKO äussert sich weiter auch zu einzelnen Voraussetzungen rein qualitativen selektiven Vertriebs, etwa im Zusammenhang mit dem Vertrieb von vergleichbaren Produkten verschiedener Marken, sowie zur Trittbrettfahrer-Problematik (sog. Freeriding) im Verhältnis zwischen stationären Fachhändlern und Online-Händlern. Die WEKO hat diesbezüglich die Auffassung vertreten, dass ein Verbot des Online-Handels mit dem Argument der Verhinderung des Trittbrettfahrens nur bedingt rechtfertigbar sei. Es seien mildere Mittel wie etwa Abgeltungsbeiträge denkbar. Wegen den vorgesehenen einvernehmlichen Regelungen mit Electrolux AG und V‑Zug AG erübrige sich allerdings eine abschliessende Beurteilung in diesem Punkt.