Die Staatsanwaltschaft BL erliess in einem Strafverfahren eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Kantonsgericht hob diese Verfügung auf und wies die Strafverfolgungsbehörde an, eine Untersuchung zu eröffnen sowie weitere Abklärungen durch Vornahme geeigneter Beweiserhebungen zu treffen. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen Zwischenentscheid erfolglos Beschwerde vor dem Bundesgericht (Urteil 1B_314/2011 vom 20. September 2011).
Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der ihr auferlegten Pflicht, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, liege ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Ihr sei nicht zuzumuten, der von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten. Zudem werde der Staat im Falle der Einstellung einer Strafuntersuchung oder eines Freispruchs gegenüber der beschuldigten Person grundsätzlich entschädigungspflichtig, was einen rechtlichen Nachteil für die Staatsanwaltschaft bedeute.
Allein in der Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, bzw. in der damit verbundenen Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens liegt kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 2.3; vgl. Urteil 1B_265/2011 vom 22. Juli 2011 E. 1.4). Auch andere Gründe greifen nicht:
2.4 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil für die Beschwerdeführerin lässt sich sodann auch nicht daraus ableiten, dass eine beschuldigte Person nach Art. 429 ff. StPO unter Umständen Anspruch auf eine Entschädigung hat, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Der Anspruch der beschuldigten Person auf eine Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO ist zwar eine mögliche Folge einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs, welche das Gemeinwesen treffen kann. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen konkreten rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG für die vorliegend beschwerdeführende Staatsanwaltschaft.
Ferner fällt hier eine Anfechtung des vorinstanzlichen Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ausser Betracht, zumal das Bundesgericht die Voraussetzung, wonach die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen muss, im Strafverfahren restriktiv auslegt (E. 3; Urteil 1B_155/2011 vom 14. Juni 2011 E. 1.). Die Anweisung zur Vornahme geeigneter Beweiserhebungen genügt jedenfalls nicht:
3. […] Ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ist aber nicht notwendigerweise Folge des vorinstanzlichen Zwischenentscheids. Dieser verhindert nämlich nicht, dass die Beschwerdeführerin nach Eröffnung der Strafuntersuchung und den erforderlichen Abklärungen das Verfahren einstellt, sofern sie dannzumal zum Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach Art. 319 StPO erfüllt sind.