Im Urteil 1B_440/2011 vom 23. September 2011 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer hat gegen die Verlängerung seiner Untersuchungshaft erfolglos geltend gemacht, es fehle an der Ausführungsgefahr.
Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist eine Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.
Zur Begründung dieses Haftgrunds, womit eine Person an der Begehung strafbarer Handlungen gehindert werden soll, heisst es im Urteil:
2.2 […] Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Bei der Annahme, dass die beschuldigte Person eine schwere Straftat begehen könnte, ist nach der Rechtsprechung Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint.
Bei schweren Verbrechen treten weitere Umstände hinzu, die zu berücksichtigen sind:
2.2 […] Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Daran ist grundsätzlich auch nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung festzuhalten, wobei nunmehr Art. 221 Abs. 2 StPO ausdrücklich verlangt, dass die Verwirklichung eines “schweren Verbrechens” drohen muss (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen).
Vorliegend bestand der Verdacht einer versuchten vorsätzlichen Tötung, wo die Haftvoraussetzungen nicht sonderlich streng sind:
2.2 […] Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271).