2C_503/2011: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

Im Urteil 2C_503/2011 vom 21. Sep­tem­ber 2011 beschäftigt sich das Bun­des­gericht mit der Ent­bindung vom Anwaltsgeheimnis.

Der Beschw­erde­führer wurde von Recht­san­walt Y. als amtlich­er Vertei­di­ger in zwei Strafver­fahren vertreten. Später reichte der Beschw­erde­führer gegen den Anwalt eine Strafanzeige ein wegen Ver­let­zung des Beruf­s­ge­heimniss­es. Es wur­den eine Stra­fun­ter­suchung und ein Diszi­pli­narver­fahren ein­geleit­et. Die zuständi­ge Auf­sicht­skom­mis­sion hiess ein Gesuch von Y. um Ent­bindung vom Anwalts­ge­heim­nis insoweit gut, als dessen Offen­barung zur Wahrung der berechtigten Inter­essen des Anwalts im Unter­suchungsver­fahren erforder­lich sei. Der Beschw­erde­führer ging erfol­g­los dage­gen vor mit der Begrün­dung, die Vorin­stanz habe es unter­lassen, eine rechts­genü­gende Güter­ab­wä­gung vorzunehmen und damit das Willkürver­bot ver­let­zt (Art. 9 BV).

Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA unter­ste­hen Recht­san­wälte zeitlich unbe­gren­zt und gegenüber jed­er­mann dem Beruf­s­ge­heim­nis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anver­traut wor­den ist (vgl. auch Art. 321 StGB). Ver­weigert der Man­dant die Ent­bindung vom Anwalts­ge­heim­nis, so kann sich der Recht­san­walt mit einem Gesuch an die Auf­sichts­be­hörde wenden.

Der behördliche Ent­bindungsentscheid hat keine materielle Rechtswirkun­gen, son­dern ermöglicht es dem gesuch­stel­len­den Anwalt lediglich, sich ohne Ver­let­zung des diszi­pli­nar- und strafrechtlich geschützten Beruf­s­ge­heimniss­es beispiel­sweise gegen eine Strafanzeige zur Wehr zu setzen.

2.2 […] Die einzige unmit­tel­bare Rechtswirkung, welche der Ent­bindungsentscheid für den betrof­fe­nen Man­dan­ten hat, liegt darin, dass dieser in jen­em Umfang, in dem es für die Abwen­dung ein­er ungerecht­fer­tigten Strafver­fol­gung notwendig ist, des ihm anson­sten zuste­hen­den Schutzes durch das Anwalts­ge­heim­nis ver­lustig geht. Zu ver­weigern ist eine ver­langte Ent­bindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrer­seits ein höher­rangiges Inter­esse an der Geheimhal­tung des Man­datsver­hält­niss­es hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2).

Ein Recht­san­walt kann sich somit grund­sät­zlich von der Schweigepflicht ent­binden lassen, wenn seine per­sön­lichen Inter­essen an der Bekan­nt­gabe jene des Auf­tragge­bers an der Geheimhal­tung der­art über­wiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumut­bar ist.

2.2 […] Die Schweigepflicht ist ins­beson­dere unzu­mut­bar, wenn sie den Recht­san­walt daran hin­dert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Diszi­pli­narver­fahren zu vertei­di­gen, Angriffe gegen seine Ehre zurück­zuweisen oder einen ungerecht­fer­tigten erhe­blichen Ver­mö­gen­snachteil abzuwenden.

Das Bun­des­gericht weist zudem darauf hin, dass es auch in der Lehre anerkan­nt ist, dass die Ent­bindung zu gewähren ist, wenn der Klient gegen den Anwalt ein Strafver­fahren ein­geleit­et hat und die Ver­schwiegen­heit­spflicht nur soweit ent­fällt, wie es zur Vertei­di­gung des Anwalts erforder­lich ist (Lit­er­at­u­rangaben in E. 2.3).

Im vor­liegen­den Fall ver­hielt sich der Beschw­erde­führer rechtsmiss­bräuch­lich, als er ein­er­seits gegen Y. eine Strafanzeige wegen Ver­let­zung des Beruf­s­ge­heimniss­es ein­gere­icht hat und sich ander­er­seits ein­er Ent­bindung vom Beruf­s­ge­heim­nis wider­set­zt. Mit sein­er Anzeige hat er kon­klu­dent auf Wahrung des Beruf­s­ge­heimniss­es verzichtet, soweit es die Vertei­di­gung des Anwalts erfordert:

2.4 […] Beson­dere Gründe, die es unter diesen Umstän­den erlauben wür­den, von ein­er Ent­bindung vom Beruf­s­ge­heim­nis abzuse­hen, bringt der Beschw­erde­führer nicht vor. Namentlich hätte er mit der Strafanzeige zuwarten kön­nen, um das allfäl­lige Bekan­ntwer­den von für ihn strafrechtlich nachteili­gen Tat­sachen zu ver­hin­dern. Inwieweit dies zu befürcht­en sei, ist nicht ersichtlich, nach­dem die Ent­bindung aus­drück­lich nur soweit gewährt wor­den ist, als dies zur eige­nen Vertei­di­gung des angezeigten Anwalts notwendig ist.