Im Urteil 2C_503/2011 vom 21. September 2011 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
Der Beschwerdeführer wurde von Rechtsanwalt Y. als amtlicher Verteidiger in zwei Strafverfahren vertreten. Später reichte der Beschwerdeführer gegen den Anwalt eine Strafanzeige ein wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Es wurden eine Strafuntersuchung und ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die zuständige Aufsichtskommission hiess ein Gesuch von Y. um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis insoweit gut, als dessen Offenbarung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Anwalts im Untersuchungsverfahren erforderlich sei. Der Beschwerdeführer ging erfolglos dagegen vor mit der Begründung, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine rechtsgenügende Güterabwägung vorzunehmen und damit das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV).
Nach Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Rechtsanwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (vgl. auch Art. 321 StGB). Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, so kann sich der Rechtsanwalt mit einem Gesuch an die Aufsichtsbehörde wenden.
Der behördliche Entbindungsentscheid hat keine materielle Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem gesuchstellenden Anwalt lediglich, sich ohne Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses beispielsweise gegen eine Strafanzeige zur Wehr zu setzen.
2.2 […] Die einzige unmittelbare Rechtswirkung, welche der Entbindungsentscheid für den betroffenen Mandanten hat, liegt darin, dass dieser in jenem Umfang, in dem es für die Abwendung einer ungerechtfertigten Strafverfolgung notwendig ist, des ihm ansonsten zustehenden Schutzes durch das Anwaltsgeheimnis verlustig geht. Zu verweigern ist eine verlangte Entbindung nur dann, wenn die Klientschaft ihrerseits ein höherrangiges Interesse an der Geheimhaltung des Mandatsverhältnisses hat (vgl. Urteil 2C_508/2007 vom 27. Mai 2008 E. 2).
Ein Rechtsanwalt kann sich somit grundsätzlich von der Schweigepflicht entbinden lassen, wenn seine persönlichen Interessen an der Bekanntgabe jene des Auftraggebers an der Geheimhaltung derart überwiegen, dass die Schweigepflicht nicht mehr zumutbar ist.
2.2 […] Die Schweigepflicht ist insbesondere unzumutbar, wenn sie den Rechtsanwalt daran hindert, sich in einem gegen ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen seine Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
Das Bundesgericht weist zudem darauf hin, dass es auch in der Lehre anerkannt ist, dass die Entbindung zu gewähren ist, wenn der Klient gegen den Anwalt ein Strafverfahren eingeleitet hat und die Verschwiegenheitspflicht nur soweit entfällt, wie es zur Verteidigung des Anwalts erforderlich ist (Literaturangaben in E. 2.3).
Im vorliegenden Fall verhielt sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, als er einerseits gegen Y. eine Strafanzeige wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eingereicht hat und sich andererseits einer Entbindung vom Berufsgeheimnis widersetzt. Mit seiner Anzeige hat er konkludent auf Wahrung des Berufsgeheimnisses verzichtet, soweit es die Verteidigung des Anwalts erfordert:
2.4 […] Besondere Gründe, die es unter diesen Umständen erlauben würden, von einer Entbindung vom Berufsgeheimnis abzusehen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Namentlich hätte er mit der Strafanzeige zuwarten können, um das allfällige Bekanntwerden von für ihn strafrechtlich nachteiligen Tatsachen zu verhindern. Inwieweit dies zu befürchten sei, ist nicht ersichtlich, nachdem die Entbindung ausdrücklich nur soweit gewährt worden ist, als dies zur eigenen Verteidigung des angezeigten Anwalts notwendig ist.