Das BGer bestätigt ein Urteil des KGer VD, das die Klage eines Ehepaars gegen ein Architekturbüro abgewiesen hatte. Das Ehepaar war zur Klage nicht aktivlegitimiert, weil es zusammen mit einem zweiten Ehepaar eine einfache Gesellschaft bildete mit dem Zweck, gemeinsam ein Haus zu errichten:
“Ils ont effectivement partagé les frais. Il résulte qu’ils ont uni leurs efforts et leurs ressources en vue de réaliser un but commun, à savoir acquérir un terrain et y construire un bâtiment. Le rapport juridique noué entre eux se caractérise donc comme une société simple au sens de l’art. 530 CO.”
Zudem stand als Beweisergebnis fest, dass der Vertrag mit dem Architekturbüro mit der einfachen Gesellschaft bzw. beiden Ehepaaren — und nicht lediglich mit dem klagenden Paar — geschlossen war. An einer allfälligen Forderung gegen das Architekturbüro waren alle vier Personen deshalb gesamthänderisch berechtigt, so dass sie eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten.
Die Aufteilung der Liegenschaft in Stockwerkeigentum war erst später erfolgt und hatte auf den Bestand der einfachen Gesellschaft zum massgeblichen Zeitpunkt keinen Einfluss.