5A_272/2011: Ehescheidung; Teilvereinbarung betreffend Güterrecht und ungenügende Sachverhaltsfeststellung

Das Bun­des­gericht gibt einem Beschw­erde­führer mit Urteil 5A_272/2011 vom 7. Sep­tem­ber 2011 recht, der beantragt hat, nach der Schei­dung keinen nachehe­lichen Unter­halt zahlen zu müssen.

Die bei­den Ehep­art­ner hat­ten eine Teil­vere­in­barung betr­e­f­fend das Güter­recht abgeschlossen. Das erstin­stan­zliche Gericht, das die Ehe schied, verurteilte den Beschw­erde­führer, sowohl der Ex-Frau als auch dem gemein­samen Sohn einen monatlichen Unter­halts­beitrag zu zahlen. Er appel­lierte erfol­g­los dage­gen. Anlass zu dem Stre­it gibt ins­beson­dere die Teil­vere­in­barung, in der die Parteien fes­thiel­ten, dass die gemein­same Schuld gegenüber der C. AG in Höhe von Fr. 570’000.– im inter­nen Ver­hält­nis im Umfang von Fr. 140’000.– durch Y. und im Umfang von Fr. 430’000.– durch X. getra­gen wird.

Nach Ansicht der Vorin­stanz kon­nten die Parteien nicht in guten Treuen davon aus­ge­gan­gen sein, dass die Beschw­erdegeg­ner­in ihren Schul­dan­teil übern­immt, ohne diesen Betrag zumin­d­est teil­weise über den Unter­halts­beitrag zurück­zuer­hal­ten. Die Vere­in­barung sei offen­sichtlich unangemessen und wäre mit dem Zusatz zu ergänzen gewe­sen, dass eine Kom­pen­sa­tion über den Unter­halts­beitrag vor­be­hal­ten sei. Mit­tler­weile ist die Teil­vere­in­barung recht­skräftig, weshalb das unangemessene Ergeb­nis bei der Unter­halts­fest­set­zung berück­sichtigt wer­den müsse.

Nach dem Bun­des­gericht mutet es in Anbe­tra­cht der materiellen Recht­skraft der Teil­vere­in­barung „befremdlich an“, dass die Vorin­stanz die Angemessen­heit von Amts wegen erneut geprüft hat. Da sie aber den Inhalt der Vere­in­barung selb­st nicht ange­tastet hat, erweist sich die Beschw­erde als unbe­grün­det, soweit bean­standet wurde, die Vere­in­barung sei inhaltlich unter Mis­sach­tung der Ver­trags­frei­heit auf unzuläs­sige Weise kor­rigiert wor­den. Die vorin­stan­zliche Über­prü­fung der Teil­vere­in­barung wirkt sich aber trotz­dem auf den ange­focht­e­nen Entscheid aus, sofern erwogen wurde, dem unangemesse­nen Ergeb­nis im Rah­men der Unter­halts­fest­set­zung Rech­nung zu tra­gen (E. 3.3).

Zur Bemes­sung des nachehe­lichen Unter­halts gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, bei der Einkom­men und Ver­mö­gen zu berück­sichti­gen sind, hält das Bun­des­gericht fest:

3.4 […] Nach der Recht­sprechung kön­nen bei der Fest­set­zung des nachehe­lichen Unter­halts im erweit­erten Grundbe­darf der Ehe­gat­ten auch Schulden gegenüber Drit­ten berück­sichtigt wer­den, sofern der entsprechende Kred­it für den gemein­samen Leben­sun­ter­halt aufgenom­men und einge­set­zt wurde und nicht nur einen der Ehe­gat­ten per­sön­lich bet­rifft (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).

Vor­liegend kann die Beschw­erdegeg­ner­in ihren laufend­en Bedarf mit ihren eige­nen Mit­teln deck­en. Der Unter­halts­beitrag von Fr. 1’400.–, den der Beschw­erde­führer während zehn Jahren und sechs Monat­en zu bezahlen hat, dient auss­chliesslich der Tilgung des Schul­dan­teils der Beschw­erdegeg­ner­in von Fr. 140’000.– sowie der darauf ent­fal­l­en­den Steuer­last. Entsprechend bed­ingt diese Unter­halt­sregelung, dass die Beschw­erdegeg­ner­in tat­säch­lich in sol­i­darisch­er Haft­barkeit mit dem Beschw­erde­führer für die fragliche Schuld ein­ste­hen muss, und sich der Schul­dan­teil, den sie im Ver­hält­nis unter den Sol­i­darschuld­nern zu übernehmen hat, wirk­lich auf Fr. 140’000.– beläuft. Weit­er kön­nte der Beschw­erde­führer zur Bezahlung von Unter­halts­beiträ­gen in dieser Höhe bzw. für diese Dauer nur soweit verpflichtet wer­den, als die Beschw­erdegeg­ner­in für ihre Schulden nicht mit ihrem Ver­mö­gen aufkom­men kann (E. 3.4.1).

Diese Fra­gen lassen sich aber auf­grund der vorin­stan­zlichen Aus­führun­gen nicht eruieren:

3.4.4 Alles in allem lässt sich dem ange­focht­e­nen Entscheid keine pos­i­tive Aus­sage darüber ent­nehmen, ob die Beschw­erdegeg­ner­in für die fragliche Schuld von Fr. 570’000.– über­haupt noch sol­i­darisch haftet und in welchem Umfang sie der C. AG […] noch Geld schuldet. Zur Frage, weshalb die Beschw­erdegeg­ner­in hin­sichtlich der Pfand­summe von Fr. 350’000.– keine Schuldpflicht mehr tre­f­fen soll, schweigt sich der ange­focht­ene Entscheid gän­zlich aus. Unklar ist auch, weshalb die Beschw­erdegeg­ner­in mit der “restlichen Schuld” von Fr. 220’000.– nichts mehr zu tun haben soll.

Schliesslich ist im vorin­stan­zlichen Urteils davon die Rede, dass der Beschw­erde­führer selb­st der Gläu­biger der Forderung von Fr. 140’000.–, die Beschw­erdegeg­ner­in also die Schuld­ner­in des Beschw­erde­führers sein soll:

3.4.4 […] Dem­nach müsste der Beschw­erde­führer als Unter­haltss­chuld­ner der Beschw­erdegeg­ner­in die Tilgungsrat­en für eine Schuld bezahlen, deren Gläu­biger er selb­st ist. Sollte es sich aber tat­säch­lich so ver­hal­ten, kön­nte die vorin­stan­zliche Unter­halt­sregelung vol­lends dahin­fall­en: Wenn die Eigen­schaften des Gläu­bigers und des Schuld­ners in ein­er Per­son zusam­men­tr­e­f­fen, so gilt die Forderung von Geset­zes wegen als durch Vere­ini­gung erloschen (Art. 118 OR).

Der ange­focht­ene Entscheid ist jedoch nicht nur hin­sichtlich der Sachver­halts­fest­stel­lung unklar und unvoll­ständig, son­dern ver­mag auch in rechtlich­er Hin­sicht nicht zu überzeugen:

3.4.6 Wie die vorste­hen­den Aus­führun­gen zeigen, weisen die Erwä­gun­gen, die ihm zugrunde liegen, erhe­bliche Wider­sprüche und Ungereimtheit­en auf. In Anbe­tra­cht des ungewis­sen Schick­sals der Geld­schuld der Beschw­erdegeg­ner­in lässt sich schlech­ter­d­ings nicht nachvol­lziehen, wie das Oberg­ericht […] dazu kommt, den Beschw­erde­führer zur Bezahlung von Unter­halts­beiträ­gen in der Höhe von ins­ge­samt Fr. 176’000.– (126 Monate à Fr. 1’400.–) zu verurteilen.

Das Bun­des­gericht hat darüber hin­aus weit­ere Fehler der Vorin­stanz bemän­gelt, z.B. eine offen­sichtlich unrichtige Sachver­halts­fest­stel­lung hin­sichtlich des Unter­halts für den Sohn (E. 4.1). Im Ergeb­nis wird die Beschw­erde vom Bun­des­gericht gut­ge­heis­sen. Es hebt das ange­focht­ene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung des Beweisver­fahrens und zu neuem Entscheid an die Vorin­stanz zurück.