Das Bundesgericht gibt einem Beschwerdeführer mit Urteil 5A_272/2011 vom 7. September 2011 recht, der beantragt hat, nach der Scheidung keinen nachehelichen Unterhalt zahlen zu müssen.
Die beiden Ehepartner hatten eine Teilvereinbarung betreffend das Güterrecht abgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht, das die Ehe schied, verurteilte den Beschwerdeführer, sowohl der Ex-Frau als auch dem gemeinsamen Sohn einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Er appellierte erfolglos dagegen. Anlass zu dem Streit gibt insbesondere die Teilvereinbarung, in der die Parteien festhielten, dass die gemeinsame Schuld gegenüber der C. AG in Höhe von Fr. 570’000.– im internen Verhältnis im Umfang von Fr. 140’000.– durch Y. und im Umfang von Fr. 430’000.– durch X. getragen wird.
Nach Ansicht der Vorinstanz konnten die Parteien nicht in guten Treuen davon ausgegangen sein, dass die Beschwerdegegnerin ihren Schuldanteil übernimmt, ohne diesen Betrag zumindest teilweise über den Unterhaltsbeitrag zurückzuerhalten. Die Vereinbarung sei offensichtlich unangemessen und wäre mit dem Zusatz zu ergänzen gewesen, dass eine Kompensation über den Unterhaltsbeitrag vorbehalten sei. Mittlerweile ist die Teilvereinbarung rechtskräftig, weshalb das unangemessene Ergebnis bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt werden müsse.
Nach dem Bundesgericht mutet es in Anbetracht der materiellen Rechtskraft der Teilvereinbarung „befremdlich an“, dass die Vorinstanz die Angemessenheit von Amts wegen erneut geprüft hat. Da sie aber den Inhalt der Vereinbarung selbst nicht angetastet hat, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit beanstandet wurde, die Vereinbarung sei inhaltlich unter Missachtung der Vertragsfreiheit auf unzulässige Weise korrigiert worden. Die vorinstanzliche Überprüfung der Teilvereinbarung wirkt sich aber trotzdem auf den angefochtenen Entscheid aus, sofern erwogen wurde, dem unangemessenen Ergebnis im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung Rechnung zu tragen (E. 3.3).
Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB, bei der Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, hält das Bundesgericht fest:
3.4 […] Nach der Rechtsprechung können bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im erweiterten Grundbedarf der Ehegatten auch Schulden gegenüber Dritten berücksichtigt werden, sofern der entsprechende Kredit für den gemeinsamen Lebensunterhalt aufgenommen und eingesetzt wurde und nicht nur einen der Ehegatten persönlich betrifft (Urteil 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend kann die Beschwerdegegnerin ihren laufenden Bedarf mit ihren eigenen Mitteln decken. Der Unterhaltsbeitrag von Fr. 1’400.–, den der Beschwerdeführer während zehn Jahren und sechs Monaten zu bezahlen hat, dient ausschliesslich der Tilgung des Schuldanteils der Beschwerdegegnerin von Fr. 140’000.– sowie der darauf entfallenden Steuerlast. Entsprechend bedingt diese Unterhaltsregelung, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich in solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschwerdeführer für die fragliche Schuld einstehen muss, und sich der Schuldanteil, den sie im Verhältnis unter den Solidarschuldnern zu übernehmen hat, wirklich auf Fr. 140’000.– beläuft. Weiter könnte der Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in dieser Höhe bzw. für diese Dauer nur soweit verpflichtet werden, als die Beschwerdegegnerin für ihre Schulden nicht mit ihrem Vermögen aufkommen kann (E. 3.4.1).
Diese Fragen lassen sich aber aufgrund der vorinstanzlichen Ausführungen nicht eruieren:
3.4.4 Alles in allem lässt sich dem angefochtenen Entscheid keine positive Aussage darüber entnehmen, ob die Beschwerdegegnerin für die fragliche Schuld von Fr. 570’000.– überhaupt noch solidarisch haftet und in welchem Umfang sie der C. AG […] noch Geld schuldet. Zur Frage, weshalb die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Pfandsumme von Fr. 350’000.– keine Schuldpflicht mehr treffen soll, schweigt sich der angefochtene Entscheid gänzlich aus. Unklar ist auch, weshalb die Beschwerdegegnerin mit der “restlichen Schuld” von Fr. 220’000.– nichts mehr zu tun haben soll.
Schliesslich ist im vorinstanzlichen Urteils davon die Rede, dass der Beschwerdeführer selbst der Gläubiger der Forderung von Fr. 140’000.–, die Beschwerdegegnerin also die Schuldnerin des Beschwerdeführers sein soll:
3.4.4 […] Demnach müsste der Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner der Beschwerdegegnerin die Tilgungsraten für eine Schuld bezahlen, deren Gläubiger er selbst ist. Sollte es sich aber tatsächlich so verhalten, könnte die vorinstanzliche Unterhaltsregelung vollends dahinfallen: Wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners in einer Person zusammentreffen, so gilt die Forderung von Gesetzes wegen als durch Vereinigung erloschen (Art. 118 OR).
Der angefochtene Entscheid ist jedoch nicht nur hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung unklar und unvollständig, sondern vermag auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu überzeugen:
3.4.6 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, weisen die Erwägungen, die ihm zugrunde liegen, erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. In Anbetracht des ungewissen Schicksals der Geldschuld der Beschwerdegegnerin lässt sich schlechterdings nicht nachvollziehen, wie das Obergericht […] dazu kommt, den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von insgesamt Fr. 176’000.– (126 Monate à Fr. 1’400.–) zu verurteilen.
Das Bundesgericht hat darüber hinaus weitere Fehler der Vorinstanz bemängelt, z.B. eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Unterhalts für den Sohn (E. 4.1). Im Ergebnis wird die Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen. Es hebt das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück.