Das BGer hatte eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des OGer OW zu beurteilen und fasste in diesem Zusammenhang die Regeln zur Zustellung von Sendungen (konkret einer Kostenvorschussverfügung des Kantonsgerichtspräsidenten) wie folgt zusammen:
Als zugestellt gilt eine Sendung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist (BGE 122 III 316 E. 4b S. 320 mit Hinweisen). Dass dieser sie tatsächlich in Empfang oder zur Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143 mit Hinweis). Als zugestellt gilt die Sendung insbesondere dann, wenn sie einem vom Adressaten zur Entgegennahme der Postsendung ermächtigten Dritten zugegangen ist (Urteil 2C_82/2011 vom 28. April 2011 E. 2.3, in: StR 66/2011 S. 698). Aus einer fehlerhaften Zustellung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen (BGE 122 I 97 E. 3a/aa S. 99; 129 I 361 E. 2.1 S. 364; 132 I 249 E. 6 S. 253 f.; Urteil 5A_555/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 3.1; vgl. auch Art. 49 BGG). Die Beweislast für die korrekte Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (BGE 129 I 8 E. 2.2 S. 10 mit Hinweisen). Werden die Zustellung oder ihr Datum bestritten und bestehen darüber tatsächlich Zweifel, muss auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; Urteil 6A.100/2006 vom 28. März 2007 E. 2.2.1). Bei Einschreiben ist der Beweis der Zustellung durch die unterschriftliche Empfangsbestätigung im Regelfall einfach zu erbringen.
Im vorliegenden Fall stand eine rechtsgenügende Zustellung nicht fest. Die Identität der Person, die anstelle des Adressaten unterschrieben und die Sendung entgegengenommen hatte, war nie geklärt worden. Da der Adressat bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hatte, nur eine einzige Person habe für ihn Sendungen entgegennehmen dürfen, hätte abgeklärt werden müssen, ob tatsächlich eine empfangsberechtigte Person die Sendung entgegengenommen hat. Das BGer heisst die Beschwerde daher gut.