Wann ist die Bildung einer Gesamtstrafe rechtens (vgl. Art. 89 StGB), und wie wirkt sich eine Gesamtstrafe auf das Verbot unbedingter kurzer Freiheitsstrafen aus (vgl. Art. 41 StGB)? Diese Fragen sind Gegenstand des für die amtliche Sammlung vorgesehenen Urteils 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011. Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die dagegen Beschwerde ab.
Gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB bildet das Gericht in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn auf Grund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft.
Und in Art. 41 StGB sieht das Gesetz für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen vor, weshalb bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige zu wählen ist, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft.
Das heisst:
2.4 […] Eine Gesamtstrafe […] kann nur ausgefällt werden, wenn im konkreten Fall sowohl bei der neuen Strafe als auch bei der Reststrafe die Voraussetzungen des unbedingten Vollzugs gegeben sind. Da diese zusammen vollzogen werden, ist auf die Gesamtlänge der Strafe abzustellen, die der Täter zu verbüssen hat.
Im vorliegenden Fall rügte der Beschwerdeführer, dass ihm die Sanktionsarten der Geldstrafe und gemeinnützigen Arbeit zu Unrecht verwehrt worden seien und die stattdessen ausgesprochene Gesamt-Freiheitsstrafe von sechs Monaten das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze.
Die Strafzumessung war rechtmässig, meint das Bundesgericht:
2.4 […] Eine Strafe ab sechs Monaten fällt nicht mehr in den Anwendungsbereich von Art. 41 StGB. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Gesamtstrafe handelt. Führen die Reststrafe und die neue Strafe zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten oder mehr, steht daher Art. 41 StGB nicht mehr zur Diskussion.
In casu erachtete die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe als angemessen, weil sich der Beschwerdeführer weder durch seine zahlreichen Vorstrafen noch durch den Strafvollzug oder die bedingte Entlassung von erneuter Delinquenz abhalten liess. Angesichts der offensichtlichen Unmöglichkeit, den Beschwerdeführer vorliegend mit einer milderen Sanktionsart als einer Freiheitsstrafe von Straftaten abzuhalten, erkennt das höchste Gericht in der vorinstanzlichen Strafbegründung keine Verletzung von Bundesrecht.