Ab dem 1. Januar 2013 haben Selbständigerwerbende in der gesamten Schweiz ein Anrecht auf die national festgelegten Mindestbeiträge der Familienzulagen. Der Bundesrat hat gestern die Familienzulagenverordnung (FamZV) angepasst.
Mit der Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG) wurde im Frühjahr 2011 ein einheitliches und schweizweites System der Familienzulagen geschaffen. Heute bezieht sich das FamZG nur auf die Arbeitnehmenden; Selbständigerwerbende erhalten lediglich in 13 Kantonen aufgrund von kantonalen Regelungen Familienzulagen (BE, LU, SZ, NW, GL, BL, BS, SH, AR, SG, VD, VS und GE). Der Anspruch ist zudem in einigen Kantonen einkommensabhängig.
Bis zum Inkrafttreten der Revision müssen alle Selbständigerwerbenden einer Familienausgleichskasse angeschlossen sein; ab dem 1. Januar 2013 müssen sie Beiträge auf ihrem Erwerbseinkommen bezahlen und haben Anspruch auf die gleichen Familienzulagen wie Arbeitnehmende (mindestens 200 CHF Kinderzulagen bzw. 250 CHF Ausbildungszulagen pro Kind und Monat). Je nach Kanton sind die Leistungen höher und werden auch Geburts- und Adoptionszulagen ausgerichtet.
Unabhängig davon hat der Bundesrat zwei weitere Anpassungen vorgenommen: Bereits ab dem 1. Januar 2012 werden die Ausbildungszulagen auch bei längeren Ausbildungen der Kinder und Jugendlichen im Ausland ausgerichtet, was bisher nur während des ersten Jahres im Ausland der Fall war. Ferner werden Arbeitnehmende ab dem 1. Januar 2012 bei einem unbezahlten Urlaub von bis zu drei Monaten weiterhin Anrecht auf Familienzulagen haben.
Der Gesetzestext und die Unterlagen zur Verordnungsänderung können hier eingesehen werden.