Die Verjährungsfristen bei schwerwiegenden Vergehen sollen von sieben auf zehn Jahre verlängert werden, um die Strafverfolgung auch bei komplexen Sachverhalten zu ermöglichen. Der Bundesrat hat heute eine entsprechende Gesetzesrevision in die Vernehmlassung geschickt.
Die Vorlage geht auf zwei gleichlautende Motionen zurück, die längere Verjährungsfristen bei Wirtschaftsdelikten verlangen, weil die geltenden Verjährungsfristen für komplexe Fälle von Wirtschaftskriminalität zu kurz bemessen seien. Im Bereich der Wirtschaftskriminalität verjähren nach derzeitiger Rechtslage die Verbrechen in 15 Jahren und die Vergehen in sieben Jahren. Während sich die Verjährungsfrist für Verbrechen als ausreichend erwiesen hat, müssen die Strafverfolgungsbehörden bei Vergehen aufgrund der kurzen Verjährungsfrist oft auf eine Strafverfolgung verzichten oder unter extremer Zeitnot arbeiten.
Eine präzise Definition des Begriffs „Wirtschaftsdelikte“ besteht nicht. Deshalb schlägt der Bundesrat vor, die allgemeinen Verjährungsfristen im Strafrecht zu verlängern, so dass für die Bestimmung der Verjährungsfristen für alle Delikte die Schwere der Tat bzw. die angedrohte Höchststrafe massgeblich ist.
Die Verjährungsfrist für schwerwiegende Vergehen, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht sind, soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden (z.B. Geldwäscherei oder ungetreue Geschäftsbesorgung). Für leichte und mittelschwere Vergehen soll hingegen die Verjährungsfrist bei sieben Jahren belassen werden (z.B. Verletzungen des Urheber- oder Markenrechts). Mit dieser Abstufung könne der unterschiedlichen Schwere der Vergehen angemessen Rechnung getragen werden.
Siehe auch den Entwurf der Gesetzesänderung und den Bericht des Bundesrates.