In einem Pressegespräch vom 6. Oktober 2011 hat die WEKO ihren Willen bekräftigt, gegen die Nichtweitergabe von Währungsvorteilen bei Importprodukten vorzugehen. Die WEKO erwähnte eine starke Zunahme entsprechender Meldungen seit Mitte Juli 2011 und die inzwischen mit zusätzlichen Mitteln des EVD gebildete, 4 Stellen umfassende Taskforce “Frankenstärke”. Das Sekretariat der WEKO beabsichtige, im Zusammenhang mit der Nichtweitergabe von Währungsvorteilen in den nächsten Wochen eine Serie von gegen 10 Verfahren mit “Pilotcharakter” zu eröffnen.
Die WEKO hat dabei die Bindung an die kartellgesetzlichen Rahmenbedingungen betont und mit Verweis auf die Anforderungen rechtsstaatlicher Verfahren und namentlich die Verteidigungsrechte der Unternehmen versucht, die Erwartungen zu begrenzen. Nicht möglich sei ein Einschreiten etwa bei konzerninternen Sachverhalten oder bei reinen Preisdifferenzen. Nach Aussage der WEKO stehen bei der Nichtweitergabe von Währungsvorteilen vorderhand drei Erscheinungsformen von Wettbewerbsabreden im Fokus der Behörden. Es sind dies der absolute Gebietsschutz zur der Verhinderung von Parallel- oder Direktimporten (Art. 5 Abs. 4 KG), vertikale Preisbindungen (Art. 5 Abs. 4 KG) sowie Abreden zwischen Konkurrenten über die Nichtweitergabe von Vorteilen (Art. 5 Abs. 3 KG).
Vor diesem Hintergrund hat die WEKO das geplante Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit für harte horizontale und vertikale Abreden ausdrücklich begrüsst (neuer Art. 5 KG, siehe unsere Berichterstattung hier). Weiter hat die WEKO darauf hingewiesen, dass auch eine hohe Konzentration die Weitergabe von Währungsvorteilen behindern könne und mit Blick auf die laufenden Revisionsbemühungen eine “griffigere Zusammenschlusskontrolle” wünschenswert sei.