WEKO: Nichtweitergabe von Währungsvorteilen — Untersuchungsserie angekündigt

In einem Pressege­spräch vom 6. Okto­ber 2011 hat die WEKO ihren Willen bekräftigt, gegen die Nichtweit­er­gabe von Währungsvorteilen bei Import­pro­duk­ten vorzuge­hen. Die WEKO erwäh­nte eine starke Zunahme entsprechen­der Mel­dun­gen seit Mitte Juli 2011 und die inzwis­chen mit zusät­zlichen Mit­teln des EVD gebildete, 4 Stellen umfassende Task­force “Franken­stärke”. Das Sekre­tari­at der WEKO beab­sichtige, im Zusam­men­hang mit der Nichtweit­er­gabe von Währungsvorteilen in den näch­sten Wochen eine Serie von gegen 10 Ver­fahren mit “Pilotcharak­ter” zu eröffnen.
Die WEKO hat dabei die Bindung an die kartellge­set­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen betont und mit Ver­weis auf die Anforderun­gen rechtsstaatlich­er Ver­fahren und namentlich die Vertei­di­gungsrechte der Unternehmen ver­sucht, die Erwartun­gen zu begren­zen. Nicht möglich sei ein Ein­schre­it­en etwa bei konz­ern­in­ter­nen Sachver­hal­ten oder bei reinen Preis­d­if­feren­zen. Nach Aus­sage der WEKO ste­hen bei der Nichtweit­er­gabe von Währungsvorteilen vorder­hand drei Erschei­n­ungs­for­men von Wet­tbe­werb­sabre­den im Fokus der Behör­den. Es sind dies der absolute Gebi­etss­chutz zur der Ver­hin­derung von Par­al­lel- oder Direk­tim­porten (Art. 5 Abs. 4 KG), ver­tikale Preis­bindun­gen (Art. 5 Abs. 4 KG) sowie Abre­den zwis­chen Konkur­renten über die Nichtweit­er­gabe von Vorteilen (Art. 5 Abs. 3 KG). 
Vor diesem Hin­ter­grund hat die WEKO das geplante Teilka­rtel­lver­bot mit Recht­fer­ti­gungsmöglichkeit für harte hor­i­zon­tale und ver­tikale Abre­den aus­drück­lich begrüsst (neuer Art. 5 KG, siehe unsere Berichter­stat­tung hier). Weit­er hat die WEKO darauf hingewiesen, dass auch eine hohe Konzen­tra­tion die Weit­er­gabe von Währungsvorteilen behin­dern könne und mit Blick auf die laufend­en Revi­sions­be­mühun­gen eine “grif­figere Zusam­men­schlusskon­trolle” wün­schenswert sei.
Ver­gle­iche auch die Berichter­stat­tung der NZZ, hier und hier.