Wie zuvor das BVGer weist das BGer die Staatshaftungsklage der Bashkirian Airlines gegen Skyguide ab. Es bestätigt die Auffassung des BVGer, dass die Klage der Bashkirian Airlines die Anerkennung des russischen Konkursdekrets voraussetzt.
Aus der Medienmitteilung des BGer:
Mit Urteil vom 24. Oktober 2011 hat das Bundesgericht die Beschwerde der Bashkirian Airlines im Staatshaftungsverfahren gegen Skyguide abgewiesen. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildete nicht das Schadenersatzbegehren an sich, über welches formell noch nicht entschieden worden ist. Zu beurteilen waren allein prozessuale Aspekte, welche mit der Rechtsform der Bashkirian Airlines, deren Privatisierung und späteren Konkurs während hängigem Verfahren in Zusammenhang standen. Das Bundesgericht bestätigte, dass es der Fluggesellschaft nach Eröffnung des Konkurses in Russland im schweizerischen Staatshaftungsverfahren an der erforderlichen Prozessführungsbefugnis fehlt. Das Geltendmachen von Staatshaftungsansprüchen durch eine im Ausland in Konkurs gefallene Gesellschaft bedarf der vorgängigen Anerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG). Die Bashkirian Airlines bzw. deren Konkursverwalter hatte es unterlassen, beim dafür zuständigen Gericht in der Schweiz rechtzeitig um diese Anerkennung zu ersuchen, weswegen auf ihr Staatshaftungsgesuch zu Recht nicht eingetreten worden war.
Im Weiteren hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Staatshaftungsverfahren mit dem vorliegenden Entscheid lediglich in Bezug auf die offene Aktiengesellschaft Bashkirian Airlines erledigt ist. Gemäss dem bundesgerichtlichen Urteil hätte hingegen geprüft werden müssen, ob nicht richtigerweise die Russische Föderation als an der Forderung Berechtigte ins Verfahren hätte einbezogen werden müssen. Skyguide wird daher vom Bundesgericht angehalten, das Verfahren unverzüglich mit der richtigen Partei fortzuführen und das Schadenersatzbegehren materiell zu beurteilen.