2C_851/2010 u. 2C_852/2010: Zahlungen aus 9/11-fund an Hinterbliebene für “economic loss” sind steuerbar, solche für “non-economic loss” steuerfrei

Das BGer hat entsch­ieden, dass Ver­sicherungsleis­tun­gen aus dem Aus­land nach Schweiz­er Recht zu qual­i­fizieren sind und sich zur Abgren­zung von steuer­baren und steuer­freien Ver­sicherungsleis­tun­gen geäussert.

Die Beschw­erde­führer sind die in der Schweiz ansäs­si­gen Eltern ihres damals in den USA ansäs­si­gen, bei den Anschlä­gen vom 11. Sep­tem­ber 2001 getöteten Sohnes. Als Folge des Todes ihres Sohnes erhiel­ten die Beschw­erde­führer ver­schiedene Zahlun­gen, darunter USD 350’000 von der Din­ers Club-Flu­gun­fal­lver­sicherung und USD 838’000 von der UNUM Life Insur­ance. Zudem wur­den den Beschw­erde­führern aus dem vom amerikanis­chen Staat errichteten “Sep­tem­ber 11th Vic­tim Com­pen­sa­tion Fund of 2001” (VCF) USD 4’189’820 für “eco­nom­ic loss” sowie USD 350’000 für “non eco­nom­ic loss” ausgerichtet.

Das BGer hielt zunächst fest, dass die Qual­i­fika­tion der Zahlun­gen des VCF nach US Recht für die steuer­liche Behand­lung in der Schweiz irrel­e­vant sei. Steuerpflicht­en wür­den auch bei inter­na­tionalen Beziehun­gen — wie vor­liegend etwa Zahlun­gen aus dem Aus­land — regelmäs­sig durch das nationale Steuer­recht begründet.

Sodann rief das BGer die (umstrit­tene) bun­des­gerichtliche Abgren­zung zwis­chen steuer­baren ein­ma­li­gen Zahlun­gen bei Tod ein­er­seits (DBG 23 lit. b) und steuer­freien Leis­tun­gen infolge Erb­schaft, bzw. aus rück­kaufs­fähi­gen pri­vat­en Kap­i­talver­sicherun­gen (DBG 24 lit. a resp. lit. b) ander­seits in Erinnerung.

E. 5.2 Wesentlich ist, ob die Leis­tung aus dem Ver­mö­gen des Erblassers stammt und somit bere­its der Erblass­er einen fes­ten Anspruch darauf gehabt hat­te (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120 f.). Dem­nach resul­tiert dort keine Einkom­mens­besteuerung (son­dern allen­falls eine Erb­schaftss­teuer), wo das bei Ein­tritt des ver­sicherten Ereigniss­es auszubezahlende Kap­i­tal auf einem Spar­vor­gang beruht, bzw. eine Rück­zahlungskom­po­nente enthält und damit auf Ver­mö­gen des Erblassers basiert (BGE 131 I 409 E. 5.5 ff. S. 418 ff.). Ein­ma­lige Zahlun­gen aus reinen Risikolebensver­sicherun­gen im Todes­fall bilden demge­genüber stets Gegen­stand der Einkom­menss­teuer und niemals der Erbschaftssteuer.

Im vor­liegen­den Fall grün­de­ten die Zahlun­gen der Din­ers Club-Ver­sicherung, der UNUM Life Insur­ance sowie des VCF für “eco­nom­ic loss” auf reinem Risikoschutz und nicht auf einem Spar­vor­gang. Es han­delte sich nicht um Ver­sicherungsleis­tun­gen, auf die der Ver­stor­bene bere­its zu Lebzeit­en einen Anspruch gehabt hätte und die daher aus seinem Ver­mö­gen stam­men wür­den. Diese Zahlun­gen wur­den zu Recht gemäss DBG 23 lit. b i.V.m DBG 38 mit ein­er sep­a­rat­en Jahress­teuer erfasst.

Hinge­gen bezweck­te die unter dem Titel “non eco­nom­ic loss” erfol­gte Zahlung aus dem VCF die Kom­pen­sa­tion eines imma­teriellen Schadens, weswe­gen sie vom kan­tonalen Steuer­amt auch zu Recht als steuer­freie Leis­tung behan­delt wurde.

Ob die aus den USA stam­menden Ver­sicherungsleis­tun­gen nach US-amerikanis­chem Rechtsver­ständ­nis zunächst in den Nach­lass der Ver­stor­be­nen fie­len, ist für die steuer­liche Behand­lung in der Schweiz eben­so uner­he­blich, wie wenn solche Leis­tun­gen in der Schweiz zunächst in den Nach­lass im zivil­rechtlichen Sinne fall­en würden.