Das BGer hat entschieden, dass Versicherungsleistungen aus dem Ausland nach Schweizer Recht zu qualifizieren sind und sich zur Abgrenzung von steuerbaren und steuerfreien Versicherungsleistungen geäussert.
Die Beschwerdeführer sind die in der Schweiz ansässigen Eltern ihres damals in den USA ansässigen, bei den Anschlägen vom 11. September 2001 getöteten Sohnes. Als Folge des Todes ihres Sohnes erhielten die Beschwerdeführer verschiedene Zahlungen, darunter USD 350’000 von der Diners Club-Flugunfallversicherung und USD 838’000 von der UNUM Life Insurance. Zudem wurden den Beschwerdeführern aus dem vom amerikanischen Staat errichteten “September 11th Victim Compensation Fund of 2001” (VCF) USD 4’189’820 für “economic loss” sowie USD 350’000 für “non economic loss” ausgerichtet.
Das BGer hielt zunächst fest, dass die Qualifikation der Zahlungen des VCF nach US Recht für die steuerliche Behandlung in der Schweiz irrelevant sei. Steuerpflichten würden auch bei internationalen Beziehungen — wie vorliegend etwa Zahlungen aus dem Ausland — regelmässig durch das nationale Steuerrecht begründet.
Sodann rief das BGer die (umstrittene) bundesgerichtliche Abgrenzung zwischen steuerbaren einmaligen Zahlungen bei Tod einerseits (DBG 23 lit. b) und steuerfreien Leistungen infolge Erbschaft, bzw. aus rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherungen (DBG 24 lit. a resp. lit. b) anderseits in Erinnerung.
E. 5.2 Wesentlich ist, ob die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers stammt und somit bereits der Erblasser einen festen Anspruch darauf gehabt hatte (BGE 88 I 116 E. 3b S. 120 f.). Demnach resultiert dort keine Einkommensbesteuerung (sondern allenfalls eine Erbschaftssteuer), wo das bei Eintritt des versicherten Ereignisses auszubezahlende Kapital auf einem Sparvorgang beruht, bzw. eine Rückzahlungskomponente enthält und damit auf Vermögen des Erblassers basiert (BGE 131 I 409 E. 5.5 ff. S. 418 ff.). Einmalige Zahlungen aus reinen Risikolebensversicherungen im Todesfall bilden demgegenüber stets Gegenstand der Einkommenssteuer und niemals der Erbschaftssteuer.
Im vorliegenden Fall gründeten die Zahlungen der Diners Club-Versicherung, der UNUM Life Insurance sowie des VCF für “economic loss” auf reinem Risikoschutz und nicht auf einem Sparvorgang. Es handelte sich nicht um Versicherungsleistungen, auf die der Verstorbene bereits zu Lebzeiten einen Anspruch gehabt hätte und die daher aus seinem Vermögen stammen würden. Diese Zahlungen wurden zu Recht gemäss DBG 23 lit. b i.V.m DBG 38 mit einer separaten Jahressteuer erfasst.
Hingegen bezweckte die unter dem Titel “non economic loss” erfolgte Zahlung aus dem VCF die Kompensation eines immateriellen Schadens, weswegen sie vom kantonalen Steueramt auch zu Recht als steuerfreie Leistung behandelt wurde.
Ob die aus den USA stammenden Versicherungsleistungen nach US-amerikanischem Rechtsverständnis zunächst in den Nachlass der Verstorbenen fielen, ist für die steuerliche Behandlung in der Schweiz ebenso unerheblich, wie wenn solche Leistungen in der Schweiz zunächst in den Nachlass im zivilrechtlichen Sinne fallen würden.