Dem Entscheid des BGer lag eine Bau(Personen-)gesellschaft zugrunde, die eine Liegenschaft mit Gewinn verkaufte. Bei der Beschwerdeführerin wurde der anteilige Grundstückgewinn als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert. Die Beschwerdeführerin hatte ihren Anteil an der Personengesellschaft vom Vater geerbt.
Das BGer bestätigt seine Praxis zum Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit (Teilnahme am Wirtschaftsverkehr Unternehmer mit eigenem Risiko, Einsatz von Arbeit und Kapital, frei gewählte Organisation und Absicht der Gewinnerzielung), die sowohl haupt- oder nebenberuflich und dauernd oder temporär ausgeübt werden kann.
Weiter bestätigt das BGer seine Praxis zum steuerbaren Immobilienhandel (systematische An- und Verkäufe von Liegenschaften, Absicht der Gewinnerzielung, Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist). Indizien für Erwerbsabsicht sind insbesondere: aktives, wertvermehrendes Tätigwerden durch Parzellierung, Überbauung, Werbung usw., Erwerb in der offenkundigen Absicht, die Liegenschaft möglichst rasch mit Gewinn weiterzuverkaufen, Ausnützung der Marktentwicklung, Häufigkeit der Liegenschaftsgeschäfte, enger Zusammenhang mit beruflicher Tätigkeit des Steuerpflichtigen, Einsatz spezieller Fachkenntnisse, kurze Besitzesdauer, Finanzierung mittels erheblicher Fremdmittel oder Realisierung der Geschäfte im Rahmen einer Personengesellschaft.
Für die vorliegend strittige Frage der Überführung einer Geschäftsliegenschaft in das Privatvermögen ist gemäss BGer die Abrechnung über die stillen Reserven wesentlich. Blosser Zeitablauf genügt nicht.
4.1.2 Erfolgt eine solche Abrechnung nicht, so verbleibt die betroffene Liegenschaft im Geschäftsvermögen. Gleiches gilt, wenn ein Pflichtiger zwar seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und dies den Steuerbehörden mitteilt, gleichzeitig aber ausdrücklich erklärt, Unternehmensaktiven im Rahmen der Geschäftsliquidation noch verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liquidation) oder den Betrieb nur vorübergehend — etwa bis zu einem geplanten Verkauf des Geschäfts an Dritte — verpachten zu wollen. Eine Privatentnahme kann ebenfalls nicht angenommen werden, wenn ein Selbständigerwerbender den Steuerbehörden zwar mitteilt, er habe seine Tätigkeit als Bauunternehmer definitiv aufgegeben, aber seine geschäftlichen Liegenschaften weiterhin in seinem Eigentum hält, auch danach eine Liegenschaftenbuchhaltung weiterführt und unentwegt den Abzug von Geschäftsverlusten geltend macht.
Kurze Besitzesdauer ist oft ein deutliches Indiz für Geschäftsvermögen und Erwerbstätigkeit. Eine lange Besitzdauer spricht aber nicht zwingend für die blosse Verwaltung von Privatvermögen. Im Liegenschaftenhandel kommt es häufig vor, dass ein Steuerpflichtiger Grundstücke aus ganz verschiedenen Gründenüber Jahre hinaus behält, bis er sie mit Gewinn verkauft. Ob Liegenschaftenhandel, bzw. Geschäfts- oder Privatvermögen vorliegt, kann nicht nur gestützt auf Ereignisse und Umstände der streitbezogenen Steuerperiode entschieden werden, frühere Begebenheiten müssen miteinbezogen werden, soweit sie sich als entscheidwesentlich erweisen. Eine lange Haltedauer kann durchaus unternehmerischen Interessen entsprechen, namentlich dann, wenn eine Weiterveräusserung von Anfang an geplant war.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Gesellschaftsanteil von ihrem Vater geerbt hat, ändert daran nichts.