2C_948/2010: Überführung von Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen setzt (u.a.) Abrechnung über stille Reserven voraus

Dem Entscheid des BGer lag eine Bau(Personen-)gesellschaft zugrunde, die eine Liegen­schaft mit Gewinn verkaufte. Bei der Beschw­erde­führerin wurde der anteilige Grund­stück­gewinn als Einkom­men aus selb­ständi­ger Erwerb­stätigkeit besteuert. Die Beschw­erde­führerin hat­te ihren Anteil an der Per­so­n­enge­sellschaft vom Vater geerbt.

Das BGer bestätigt seine Prax­is zum Begriff der selb­ständi­gen Erwerb­stätigkeit (Teil­nahme am Wirtschaftsverkehr Unternehmer mit eigen­em Risiko, Ein­satz von Arbeit und Kap­i­tal, frei gewählte Organ­i­sa­tion und Absicht der Gewin­nerzielung), die sowohl haupt- oder neben­beru­flich und dauernd oder tem­porär aus­geübt wer­den kann.

Weit­er bestätigt das BGer seine Prax­is zum steuer­baren Immo­bilien­han­del (sys­tem­a­tis­che An- und Verkäufe von Liegen­schaften, Absicht der Gewin­nerzielung, Tätigkeit, die in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist). Indizien für Erwerb­sab­sicht sind ins­beson­dere: aktives, wertver­mehren­des Tätig­w­er­den durch Parzel­lierung, Über­bau­ung, Wer­bung usw., Erwerb in der offenkundi­gen Absicht, die Liegen­schaft möglichst rasch mit Gewinn weit­erzu­verkaufen, Aus­nützung der Mark­ten­twick­lung, Häu­figkeit der Liegen­schafts­geschäfte, enger Zusam­men­hang mit beru­flich­er Tätigkeit des Steuerpflichti­gen, Ein­satz spezieller Fachken­nt­nisse, kurze Besitzes­dauer, Finanzierung mit­tels erhe­blich­er Fremd­mit­tel oder Real­isierung der Geschäfte im Rah­men ein­er Personengesellschaft.

Für die vor­liegend strit­tige Frage der Über­führung ein­er Geschäft­sliegen­schaft in das Pri­vatver­mö­gen ist gemäss BGer die Abrech­nung über die stillen Reser­ven wesentlich. Bloss­er Zeitablauf genügt nicht.

4.1.2 Erfol­gt eine solche Abrech­nung nicht, so verbleibt die betrof­fene Liegen­schaft im Geschäftsver­mö­gen. Gle­ich­es gilt, wenn ein Pflichtiger zwar seine selb­ständi­ge Erwerb­stätigkeit aufgibt und dies den Steuer­be­hör­den mit­teilt, gle­ichzeit­ig aber aus­drück­lich erk­lärt, Unternehmen­sak­tiv­en im Rah­men der Geschäft­sliq­ui­da­tion noch verkaufen zu wollen (sog. verzögerte Liq­ui­da­tion) oder den Betrieb nur vorüberge­hend — etwa bis zu einem geplanten Verkauf des Geschäfts an Dritte — ver­pacht­en zu wollen. Eine Pri­va­tent­nahme kann eben­falls nicht angenom­men wer­den, wenn ein Selb­ständi­ger­wer­ben­der den Steuer­be­hör­den zwar mit­teilt, er habe seine Tätigkeit als Bau­un­ternehmer defin­i­tiv aufgegeben, aber seine geschäftlichen Liegen­schaften weit­er­hin in seinem Eigen­tum hält, auch danach eine Liegen­schaften­buch­hal­tung weit­er­führt und unen­twegt den Abzug von Geschäftsver­lus­ten gel­tend macht.

Kurze Besitzes­dauer ist oft ein deut­lich­es Indiz für Geschäftsver­mö­gen und Erwerb­stätigkeit. Eine lange Besitz­dauer spricht aber nicht zwin­gend für die blosse Ver­wal­tung von Pri­vatver­mö­gen. Im Liegen­schaften­han­del kommt es häu­fig vor, dass ein Steuerpflichtiger Grund­stücke aus ganz ver­schiede­nen Grün­denüber Jahre hin­aus behält, bis er sie mit Gewinn verkauft. Ob Liegen­schaften­han­del, bzw. Geschäfts- oder Pri­vatver­mö­gen vor­liegt, kann nicht nur gestützt auf Ereignisse und Umstände der stre­it­be­zo­ge­nen Steuer­pe­ri­ode entsch­ieden wer­den, frühere Begeben­heit­en müssen mitein­be­zo­gen wer­den, soweit sie sich als entschei­d­wesentlich erweisen. Eine lange Haltedauer kann dur­chaus unternehmerischen Inter­essen entsprechen, namentlich dann, wenn eine Weit­er­veräusserung von Anfang an geplant war.

Die Tat­sache, dass die Beschw­erde­führerin den Gesellschaft­san­teil von ihrem Vater geerbt hat, ändert daran nichts.