Das BGer wertet in einem Urteil mehr oder weniger en passant eine Anmassung der Zeichnungsberechtigung für die Arbeitgeberin durch einen Arbeitnehmer als “krassen Treuebruch”, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die fristlose Entlassung ist […] gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten bezeugt, dass er bereit ist, gegenüber Dritten die Eingehung einer namhaften finanziellen Verpflichtung durch den Arbeitgeber vorzutäuschen.
Hintergrund war folgendes Verhalten:
Der Beschwerdeführer hat zur Anmeldung für eine Weiterbildung ein Formular benutzt, das er einerseits als Teilnehmer unterzeichnete. Das Formular enthält eine Rubrik “Arbeitgeber”, in welcher der Beschwerdeführer handschriftlich die Beschwerdegegnerin aufgeführt hat. Diese Rubrik wird mit dem Hinweis “Bitte unterschreiben lassen, falls die Ausbildung vom Arbeitgeber bezahlt wird” eingeleitet und endet mit der Rubrik “Rechtsgültige Unterschrift(en) des Arbeitnehmers”. Daneben brachte der Beschwerdeführer den Firmenstempel der Beschwerdegegnerin an und seine Unterschrift. Mit dieser wird gemäss Formular bestätigt, dass der Arbeitgeber die Ausbildung in der Höhe von Fr. 6’800.– bezahlt, die Vertragsbestimmungen zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist. Der Beschwerdeführer ist nicht für die Beschwerdegegnerin zeichnungsberechtigt.
Dies genügte, um eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen:
Mit diesem Verhalten erweckte der Beschwerdeführer den Anschein, die Beschwerdegegnerin verpflichte sich zur Bezahlung des Kursgeldes von Fr. 6’800.–, wobei er sich eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdegegnerin anmasste. Darin durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform einen krassen Treuebruch erblicken.
[Der Arbeitnehmer] setzte [die Arbeitgeberin] damit dem Risiko aus, dass der Veranstalter der Weiterbildung sich für die Begleichung der Kurskosten zunächst an sie wenden würde. Sie hätte sich diesfalls in der unangenehmen und ihrem Ansehen nicht zuträgliche Lage befunden, erläutern zu müssen, dass sich einer ihrer Mitarbeiter eine Zeichnungsberechtigung angemasst hatte. Das Verhalten des Beschwerdeführers war geeignet, das Vertrauen des Arbeitgebers in die Loyalität des Arbeitnehmers nachhaltig zu zerstören. Ob tatsächlich eine Schädigung des Arbeitgebers eintritt, ist mit Blick auf die Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zuzumuten ist, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend. Die fristlose Entlassung ist auch gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten bezeugt, dass er bereit ist, gegenüber Dritten die Eingehung einer namhaften finanziellen Verpflichtung durch den Arbeitgeber vorzutäuschen. Von einer Bagatelle kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz in diesem Verhalten einen krassen Treuebruch erblickte, welcher die fristlose Entlassung zu rechtfertigen vermochte, verstiess sie im Ergebnis nicht gegen Art. 337 OR. Ob auch die übrigen von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Verhaltensweisen einzeln oder in ihrer Gesamtheit eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätten, braucht bei dieser Sachlage nicht geprüft zu werden. Fest steht jedenfalls, dass der Beschwerdeführer der Darlehensforderung keine Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung entgegenhalten kann.