Im vorliegenden Entscheid war strittig, ob das vom Gläubiger angerufene Konkursamt zur Konkurseröffnung iSv SchKG 190 I Ziff. 2 (Zahlungseinstellung) zuständig war. Die Gesellschaft behauptete, sie habe zuvor ihren Sitz verlegt. Die Gültigkeit des entsprechenden Universalversammlungsbeschlusses war jedoch strittig; die Gläubigerin behauptete Nichtigkeit, weil nicht alle Aktionäre eingeladen worden waren. Die Parteien hatten widersprüchliche Aktienbücher eingereicht. Die Vorinstanz, das OGer BE, hatte deshalb auf andere Beweismittel abgestellt und war zum Schluss gekommen, eine bestimmte Person sei in Wirklichkeit Aktionärin. Da sie zur GV nicht eingeladen worden war, sei der Beschluss nichtig, so dass eine Sitzverlegung nicht stattgefunden habe; die Zuständigkeit sei zu bejahen.
Das BGer weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab. Das Aktienbuch begründet lediglich eine widerlegbare Vermutung für die Zusammensetzung des Aktionärskreises. Die Gesellschaft darf sich darauf zwar verlassen, aber nur, wenn sie keine Kenntnis hat oder haben müsste, dass das Aktienbuch der Wirklichkeit nicht entspricht. Das lag im vorliegenden Fall klar nicht vor.
Fraglich war aber die Rechtsfolge des Versäumnisses, die betr. Aktionärin einzuladen. Das BGer hält hierzu u.a. Folgendes fest:
- eine Universalversammlung in Abwesenheit auch nur eines Aktionärs bzw. dessen Vertretung leidet am einem schwerwiegenden formellen Mangel und ist nichtig, und zwar auch dann, wenn der nicht eingeladene Aktionär nur eine Minderheit der Anteile hält, weil ihm die Möglichkeit nicht genommen werden darf, zB durch Diskussionsbeiträge auf die Meinungsbildung der GV einzuwirken und weil bei blosser Anfechtbarkeit die Gefahr bestünde, dass die Anfechtungsfrist aufgrund mangelnder Kenntnis vom Beschluss verpasst würde;
- ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinladung und den gefällten Beschlüssen ist nicht erforderlich (ob der Nichteingeladene Beschlüsse hätte verhindern oder erzwingen können, spielt also keine Rolle).
Im Zusammenhang mit SchKG 190 I Ziff. 2 (Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wegen Zahlungseinstellung eines der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldners) hält das BGer fest, dass
- Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner auf unbestimmte Zeit hinaus unbestrittene und fällige Forderungen nicht mehr begleicht, Betreibungen auflaufen lässt und systematisch Rechtsvorschlag erhebt oder selbst kleine Beträge nicht mehr bezahlt.
- Es genügt, wenn sich dies auf einen wesentlichen Teil der geschäftlichen Aktivitäten bezieht (es müssen also nicht alle Zahlungen eingestellt werden). Sogar die Nichtbefriedigung einer einzigen Forderung kann ausreichen, wenn diese bedeutend und die Nichtzahlung dauerhaft ist.