Das BGer schützt ein Gegendarstellungsbegehren der Krankenversicherer ÖKK und Sympany, das sich gegen den K‑Tipp bzw. dessen französischsprachiges Pendant Bon à savoir richtete. Die Zeitschriften hatten in einer Umfrage zur Kundenzufriedenheit bei Krankenversicherern die ÖKK und die Sympany als Einheit behandelt, obwohl beide eigenständige Versicherer sind.
Der K‑Tipp und Bon à savoir hatten jeweils auf ihrer Website freiwillig einen Korrekturhinweis angebracht, der den Krankenversicherern jedoch nicht genügte. Strittig war, ob diese Hinweise das Rechtsschutzinteresse entfallen liessen. Das BGer fasst zunächst die Lehre und kantonale Rechtsprechung zur Auswirkung der Veröffentlichung einer Berichtigung auf den Gegendarstellungsanspruch zusammen (wobei sich die Meinungen offenbar im Verständnis des Zwecks der Gegendarstellung unterscheiden):
Nach einer Ansicht bezweckt das Recht auf Gegendarstellung, dass die betroffene Person auch ihren Standpunkt zur Geltung bringen kann und dass dieser Anspruch nicht durch eine eigene Berichtigung des Medienunternehmens “unterlaufen” werden kann. Nach der Gegenmeinung bezweckt das Recht auf Gegendarstellung ausschliesslich, dass die veröffentlichte Tatsachendarstellung im Sinn der betroffenen Person berichtigt wird. Hat das Medienunternehmen eine Berichtigung veröffentlicht, entfällt der Gegendarstellungsanspruch danach mangels schutzwürdigen Interesses.
Das BGer löst das Problem so, dass es zwar an sich einen Gegendarstellungsanspruch auch bei einer Berichtigung durch das Medienunternehmen bejaht, aber im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich nicht schützt:
Von diesem Zweck her kann das Begehren auf gerichtliche Anordnung einer Gegendarstellung als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn der Betroffene bereits die Gelegenheit erhalten hat, seine Entgegnung — z.B. in der Form eines Interviews — veröffentlichen zu lassen, und diese Veröffentlichung den gesetzlichen Anforderungen an eine Gegendarstellung genügt hat. Vorausgesetzt ist somit, dass die veröffentlichte Entgegnung innert nützlicher Frist erfolgt ist, mit grösster Wahrscheinlichkeit wiederum auch den Leser des beanstandeten Artikels angesprochen hat und in direkter Verbindung mit dem beanstandeten Artikel gestanden oder diese Verbindung durch geeignete Mittel hergestellt hat. Schliesslich darf ihr nicht erneut ein Kommentar des Medienunternehmens gefolgt sein, der sie entwertet haben könnte […].
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Berichtigung des Medienunternehmens ein Beharren des Betroffenen auf seinem Gegendarstellungsrecht als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen kann, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel das formelle Recht zu schützen […]. Berücksichtigt werden muss dabei, dass die Berichtigung des Medienunternehmens im Unterschied zu den vorgenannten “Interview-Fällen” nicht den Standpunkt des Betroffenen wiedergibt und insofern nicht als “Gegendarstellung”, d.h. als eigene Version des Betroffenen erkennbar ist. Die Frage stellt sich zudem unterschiedlich, je nach dem, ob das Medienunternehmen von sich aus und aus eigenem Antrieb eine Berichtigung veröffentlicht, bevor der Betroffene förmlich eine Gegendarstellung verlangt hat, oder ob das Medienunternehmen erst nach dem Eintreffen der Gegendarstellung eine Berichtigung veröffentlicht und damit auf das Gegendarstellungsbegehren des Betroffenen gleichsam erst reagiert. Denn vorab in letzterem Fall besteht die Gefahr, das Gegendarstellungsrecht könnte entwertet und unterlaufen werden. Gleichwohl dürfen auch in diesem Bereich die Fälle offenbaren Rechtsmissbrauchs nicht völlig ausgeschlossen werden. Wer vor Gericht begehrt, was er bereits erhalten hat, verdient keinen Rechtsschutz. Im Einzelfall ist jedoch streng darauf zu achten, dass die Berichtigung des Medienunternehmens die Sachdarstellung des Betroffenen zum einen inhaltlich richtig und vollständig wiedergibt und zum anderen den übrigen für die Gegendarstellung geltenden Veröffentlichungsvorschriften gemäss Art. 28k Abs. 1 ZGB entspricht. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dem Betroffenen sei stets besser gedient, wenn das Medienunternehmen ausdrücklich berichtige und nicht bloss die Gegenmeinung des Betroffenen veröffentliche, ist in dieser allgemeinen Form unzutreffend. Das kann je nach Art der beanstandeten Tatsachendarstellung zutreffen, muss aber nicht. Entscheidend bleibt der Einzelfall.