Kartellgesetzrevision: Bundesrat legt Eckwerte fest

Mit Entscheid vom 16. Novem­ber 2011 hat der Bun­desrat die Eck­w­erte für die laufende Revi­sion des Kartellge­set­zes fest­gelegt. Neben der Ein­führung eines Teilka­rtel­lver­botes für bes­timmte Wet­tbe­werb­sabre­den und der Sank­tion­s­min­derung bei Vor­liegen von Com­pli­ance-Pro­gram­men sind Änderun­gen im Bere­ich der Zusam­men­schlusskon­trolle vorge­se­hen. Zudem sollen Wet­tbe­werb­sentschei­de rechtsstaatlich bess­er ver­ankert wer­den. Ziel der Revi­sion ist unter anderem die Beschle­u­ni­gung und Verbesserung der Verfahren.

Der Bun­desrat hat das EVD damit beauf­tragt, bis Anfang 2012 eine Botschaft zur Kartellge­set­zre­vi­sion auszuar­beit­en. Auf­grund der Ergeb­nisse der ins­ge­samt drei Vernehm­las­sun­gen sollen fol­gende Ele­mente im Zen­trum der Botschaft stehen:
  • Ein­führung eines Teilka­rtel­lver­botes: Anstelle der heuti­gen Ver­mu­tungstatbestände in Art. 5 KG soll neu ein Teilka­rtel­lver­bot mit Recht­fer­ti­gungsmöglichkeit treten (siehe auch unsere Berichter­stat­tung dazu hier). Auf­grund der Akzen­tu­ierung der Recht­fer­ti­gungsmöglichkeit und der Beweis­lastver­schiebung für das Vor­liegen von Recht­fer­ti­gungs­grün­den auf die Unternehmen soll dies auf Verord­nungsstufe konkretisiert werden.
  • Sank­tion­s­min­derung im Zusam­men­hang mit Com­pli­ance-Pro­gram­men: Unternehmen, welche ein wirk­sames Pro­gramm zur Ver­hin­derung von Kartell­rechtsver­stössen “per­ma­nent betrieben und mit Nach­druck durchge­set­zt” haben, sollen neu in den Genuss reduziert­er Sank­tio­nen kom­men (com­pli­ance defence). Der Nach­weis dafür soll von den Unternehmen erbracht wer­den müssen.
  • Anpas­sung der Zusam­men­schlusskon­trolle: Der in Europa zur Beurteilung von Zusam­men­schlüssen ver­bre­it­ete SIEC-Test (sig­nif­i­cant imped­i­ment to effi­cient com­pe­ti­tion) soll neu auch in der Schweiz zur Anwen­dung gelan­gen. Gle­ichzeit­ig sollen Zusam­men­schlüsse mit inter­na­tionaler Mark­tab­gren­zung erle­ichtert und die Fris­ten an die Ver­hält­nisse in der EU angepasst werden.
  • Insti­tu­tionelle Reform: Durch eine bessere Tren­nung zwis­chen unter­suchen­der und entschei­den­der Behörde soll die insti­tu­tionelle Unab­hängigkeit gestärkt wer­den. Die kartell­rechtlichen Unter­suchun­gen sollen neu von ein­er rechtlich selb­ständi­gen Wet­tbe­werb­s­be­hörde geführt wer­den. Für Entschei­de erster Instanz soll neu eine Kam­mer des Bun­desver­wal­tungs­gericht als Wet­tbe­werb­s­gericht zuständig sein. 

Im Rah­men der Revi­sion sollen fern­er auch das Wider­spruchsver­fahren angepasst (ins­beson­dere ist eine Verkürzung der Wider­spruchs­frist auf zwei Monate vorge­se­hen) und die Klagele­git­i­ma­tion im Zivil­ver­fahren auf die End­kun­den aus­geweit­et werden.

Nach dem Entscheid des Bun­desrates nicht vorge­se­hen sind demge­genüber die strafrechtliche Ver­fol­gung natür­lich­er Per­so­n­en, welche sich an den Wet­tbe­werb­sver­stössen beteiligt haben, sowie eine geset­zliche Regelung der Zusam­me­nar­beit mit Wet­tbe­werb­s­be­hör­den im Aus­land. Dem Abschluss entsprechen­der Koop­er­a­tions­abkom­men soll der Vorzug gegeben werden. 
Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Medi­en­mit­teilung, Medi­en­in­for­ma­tion (PDF), Bericht 1 (erster Teil der Vernehm­las­sung, PDF), Bericht 2 (zweit­er Teil der Vernehm­las­sung, PDF)