Mit Entscheid vom 16. November 2011 hat der Bundesrat die Eckwerte für die laufende Revision des Kartellgesetzes festgelegt. Neben der Einführung eines Teilkartellverbotes für bestimmte Wettbewerbsabreden und der Sanktionsminderung bei Vorliegen von Compliance-Programmen sind Änderungen im Bereich der Zusammenschlusskontrolle vorgesehen. Zudem sollen Wettbewerbsentscheide rechtsstaatlich besser verankert werden. Ziel der Revision ist unter anderem die Beschleunigung und Verbesserung der Verfahren.
- Einführung eines Teilkartellverbotes: Anstelle der heutigen Vermutungstatbestände in Art. 5 KG soll neu ein Teilkartellverbot mit Rechtfertigungsmöglichkeit treten (siehe auch unsere Berichterstattung dazu hier). Aufgrund der Akzentuierung der Rechtfertigungsmöglichkeit und der Beweislastverschiebung für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen auf die Unternehmen soll dies auf Verordnungsstufe konkretisiert werden.
- Sanktionsminderung im Zusammenhang mit Compliance-Programmen: Unternehmen, welche ein wirksames Programm zur Verhinderung von Kartellrechtsverstössen “permanent betrieben und mit Nachdruck durchgesetzt” haben, sollen neu in den Genuss reduzierter Sanktionen kommen (compliance defence). Der Nachweis dafür soll von den Unternehmen erbracht werden müssen.
- Anpassung der Zusammenschlusskontrolle: Der in Europa zur Beurteilung von Zusammenschlüssen verbreitete SIEC-Test (significant impediment to efficient competition) soll neu auch in der Schweiz zur Anwendung gelangen. Gleichzeitig sollen Zusammenschlüsse mit internationaler Marktabgrenzung erleichtert und die Fristen an die Verhältnisse in der EU angepasst werden.
- Institutionelle Reform: Durch eine bessere Trennung zwischen untersuchender und entscheidender Behörde soll die institutionelle Unabhängigkeit gestärkt werden. Die kartellrechtlichen Untersuchungen sollen neu von einer rechtlich selbständigen Wettbewerbsbehörde geführt werden. Für Entscheide erster Instanz soll neu eine Kammer des Bundesverwaltungsgericht als Wettbewerbsgericht zuständig sein.
Im Rahmen der Revision sollen ferner auch das Widerspruchsverfahren angepasst (insbesondere ist eine Verkürzung der Widerspruchsfrist auf zwei Monate vorgesehen) und die Klagelegitimation im Zivilverfahren auf die Endkunden ausgeweitet werden.