Vernehmlassung zum Weiterbildungsgesetz des Bundes (WeBiG) eröffnet

Die Vernehm­las­sung zum Entwurf eines Weit­er­bil­dungs­ge­set­zes des Bun­des (WeBiG) wurde eröffnet; die Frist dauert bis am 13. April 2012.

Das Gesetz will anscheinend “das lebenslange Ler­nen im Bil­dungsraum Schweiz” stärken, wobei “[d]ie öffentlichen und die pri­vat­en Arbeit­ge­ber […] die Weit­er­bil­dung ihrer Mitar­bei­t­erin­nen und Mitar­beit­er [begün­sti­gen]” sollen; allerd­ings trägt “[d]er einzelne Men­sch […] für sich die Ver­ant­wor­tung, sich weit­erzu­bilden.” Laut dem Begleit­bericht soll der Geset­ze­sen­twurf “im Hin­blick auf ein ins­ge­samt gün­stiges Bil­dungskli­ma” Grund­sätze “her­ausar­beit­en”:

Ver­ant­wor­tung: Weit­er­bil­dung ste­ht primär in der Ver­ant­wor­tung des Einzel­nen. Im Rah­men ihrer Für­sorgepflicht sind aber auch die Arbeit­ge­ber zur Weit­er­bil­dung ihrer Mitar­bei­t­en­den aufgerufen. Der Staat ver­hält sich im Weit­er­bil­dungs­bere­ich sub­sidiär und greift nur dort ein, wo es  spez­i­fis­che Inter­essen zu wahren gilt.
Qual­ität: Qual­itätssicherung und Qual­ität­sen­twick­lung sollen eine bessere Ver­gle­ich­barkeit der Ange­bote und mehr Trans­parenz bewirken und einen hohen Bil­dungs­stan­dard garantieren.
Anrech­nung: Die Anrech­nung von nicht-for­malen und informellen Bil­dungsleis­tun­gen an die for­male Bil­dung erhöht die Durch­läs­sigkeit des Bil­dungssys­tems. Sie liegt im Inter­esse sowohl des Einzel­nen als auch der Gesellschaft und der Wirtschaft.
Chan­cen­gle­ich­heit
: Über das all­ge­meine Diskri­m­inierungsver­bot der Bun­desver­fas­sung hin­aus wer­den im Geset­ze­sen­twurf die Bedeu­tung der Ver­wirk­lichung der tat­säch­lichen Gle­ich­stel­lung von Frauen und Män­nern, die beson­deren Bedürfnisse von Men­schen mit Behin­derun­gen und die Inte­gra­tion von Aus­län­derin­nen und Aus­län­der sowie die Arbeits­mark­t­fähigkeit von ger­ingqual­i­fizierten Per­so­n­en beson­ders her­vorge­hoben. Diesen Ziel­grup­pen soll in den Spezialge­set­zen und bei den konkreten Weit­er­bil­dungsange­boten beson­dere Beach­tung geschenkt werden.
Wet­tbe­werb: Staatliche Ange­bote dür­fen den Wet­tbe­werb nicht ver­fälschen. Anders als im for­malen Bil­dungs­bere­ich han­delt der Staat in der Weit­er­bil­dung sub­sidiär. In einem auf 5.3 Mil­liar­den CHF bez­if­fer­ten Markt beträgt der bun­desstaatliche Anteil ger­ade ein­mal  600 Mil­lio­nen CHF. Umso mehr hat die öffentliche Hand dafür zu sor­gen, dass staatlich unter­stützte Ange­bote im Wet­tbe­werb mit pri­vat finanzierten Ange­boten nicht über­vorteilt werden.