Das BGer kassiert ein Urteil des OGer ZH im Zusammenhang mit der LugÜ-Vollstreckung. Das OGer hatte die Vollstreckbarkeit einer englischen Freezing Order (Mareva Injunction) zwar grundsätzlich bejaht:
Die Vorinstanz erwog weiter, es sei unter den genannten Voraussetzungen im Allgemeinen von der Vollstreckbarkeit einer englischen Freezing Injunction auszugehen; dies auch dann, wenn eine solche mit einer sog. “Angel Bell” versehen sei, d.h. einer Anordnung, die es dem Betroffenen erlaubt, pro Woche einen bestimmten Betrag für die normalen Lebenshaltungskosten sowie eine angemessene Summe für rechtlichen Rat und rechtliche Vertretung auszugeben.
Jedoch fehle es im vorliegenden Fall an einem Rechtsschutzinteresse:
Ein Rechtsschutzinteresse, so die Vorinstanz weiter, fehle grundsätzlich im Falle der “nackten” Vollstreckbarerklärung, d.h. wenn keine Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden seien. Dies deshalb, weil die Blockierung des in der Schweiz liegenden Geldes bereits bei der blossen Kenntnisgabe von der Existenz einer Freezing Order an die hiesigen Banken “de facto” erreicht werde und die Vollstreckbarerklärung somit keine weitergehenden Folgen auslöse.
Das BGer macht mit dieser Auffassung kurzen Prozess:
Die Erwägung der Vorinstanz, wonach ein Rechtsschutzinteresse an einer Vollstreckbarerklärung grundsätzlich fehle, wenn nicht gleichzeitig Vollstreckungsmassnahmen beantragt worden sind, ist mit den Bestimmungen von Art. 31 ff. aLugÜ nicht vereinbar. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, verlangt das Lugano-Übereinkommen gerade nicht, dass zusammen mit einer Vollstreckbarerklärung stets auch Vollstreckungsmassnahmen beantragt werden.
Das BGer hält weiter fest, dass die freiwillige Umsetzung eines ausländischen Urteils der Vollstreckbarerklärung nicht entgegensteht:
Im Übrigen geht der Einwand der Vorinstanz, die Blockierung des in der Schweiz liegenden Geldes werde bereits mit der blossen Kenntnisgabe von der Existenz einer Freezing Order an die Banken “de facto” erreicht und die Vollstreckbarerklärung löse somit keine weitergehenden Folgen aus, an der Sache vorbei. Zweck der Vollstreckbarerklärung ist es gerade, dem ausländischen Entscheid alle Wirkungen eines inländischen Vollstreckungstitels zu verleihen. Der Umstand, dass bestimmten im ausländischen Urteil enthaltenen Anordnungen womöglich bereits freiwillig (d.h. ohne Zwangsvollstreckung) nachgelebt wird, steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen.