Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu der – auch aus schweizerischer Sicht interessanten – Frage geäussert, ob und inwieweit die Beweise aufgrund polizeilich abgehörter Selbstgespräche verwertbar sind (Urteil 2 StR 509/10 vom 22.12.2011; Entscheidungsgründe werden später veröffentlicht).
Grundsätzlich kann in einem solchen Fall ein Beweisverwertungsverbot bestehen, das sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt. Denn mit der heimlichen Aufzeichnung und Verwertung eines nichtöffentlich geführten Selbstgesprächs ist ein staatlicher Eingriff in den absolut geschützten Kernbereich der Persönlichkeit (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verbunden. Zwar ist einerseits nicht jedes Selbstgespräch einer Person ohne Weiteres dem Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen. Andererseits muss nach den Grundätzen des Schutzes der Menschenwürde und der Freiheit der Person ein Kernbereich privater Lebensgestaltung und Lebensäusserung verbleiben, in welchen der Staat auch zur Aufklärung schwerer Straftaten nicht eingreifen darf.
In der Medienmitteilung Nr. 206/2011 des BGH heisst es dazu:
Der Grundsatz, dass „die Gedanken frei“ und dem staatlichen Zugriff nicht zugänglich sind, beschränkt sich nicht allein auf innere Denkvorgänge, sondern erfasst auch ein in – unbewussten oder bewussten, unwillkürlich oder willkürlich geführten – Selbstgesprächen formuliertes Aussprechen von Gedanken, bei welchem sich die Person als „allein mit sich selbst“ empfindet. […] In der Flüchtigkeit und Bruchstückhaftigkeit des in Selbstgesprächen gesprochenen Worts ohne kommunikativen Bezug liegen nach Ansicht des Senats auch rechtlich erhebliche Unterschiede etwa zu Eintragungen in Tagebüchern.
Wichtige Kriterien für die Entscheidung, ob Äusserungen in Selbstgesprächen diesem innersten, unantastbaren Bereich der Persönlichkeit zuzuordnen sind, sind laut BGH namentlich:
- die Eindimensionalität der Selbstkommunikation, also die Äusserung ohne kommunikativen Bezug;
- die Nichtöffentlichkeit der Äusserungssituation und das Mass des berechtigten Vertrauens der Person darauf, an dem jeweiligen Ort vor staatlicher Überwachung geschützt zu sein;
- die mögliche Unbewusstheit der verbalen Äusserung;
- die Identität der Äusserung mit den inneren Gedanke;
- die Äusserungsform als bruchstückhafter, auslegungsfähiger oder ‑bedürftiger Ausschnitt eines “Gedankenflusses”.
Aus dem Umstand, dass eine Äusserung innerhalb des geschützten Bereichs der Wohnung (vgl. Art. 13 GG) fällt, lässt sich nach der gesetzlichen Systematik zwar ein verstärkendes Indiz für die Zuordnung zum geschützten Kernbereich ableiten. Doch auch ausserhalb der Wohnung ist dieser Kernbereich absolut geschützt, wenn andere der genannten Gesichtspunkte in der Wertung überwiegen. So lag es in dem zu beurteilendem Fall, weshalb sich aus der Verletzung des geschützten Kernbereichs der Persönlichkeit ein absolutes Verwertungsverbot für die bei den Selbstgesprächen aufgezeichneten Äusserungen ergab.