Bundeskanzlei: Gutachten betreffend Gesetz- bzw. Verfassungsmässigkeit der Abzüge gemäss ExpaV

Die Bun­deskan­zlei hat auf ihrer Web­site das Gutacht­en vom 6. Dezem­ber 2011 betr­e­f­fend Gesetz- und Ver­fas­sungsmäs­sigkeit der Expa­tri­ates-Verord­nung (ExpaV) publiziert.

Gemäss Regesten kommt das Gutacht­en zu fol­gen­den Schlüssen:

Geset­zmäs­sigkeit der ExpaV
1. Die in ExpaV 2 I und II lit. b genan­nten Kosten kön­nen als Beruf­skosten im Sinne von DBG 26 eingestuft wer­den. Als solche stellen sie eine Konkretisierung von DBG 26 dar, dessen Aus­führung dem Bun­desrat bzw. im vor­liegen­den Fall dem EFD obliegt. ExpaV 2 I und II lit. b ver­let­zen somit das Geset­zmäs­sigkeit­sprinzip nicht.
2. Demge­genüber kann die Ein­stu­fung der Aufwen­dun­gen für den Besuch ein­er fremd­sprachi­gen Pri­vatschule durch die min­der­jähri­gen Kinder von Expa­tri­ates und, in gerin­gerem Mass, der Umzugskosten (ExpaV 2 II lit. a und c) als Beruf­skosten in Zweifel gezo­gen wer­den. Sin­nvoller­weise soll­ten deshalb bei näch­ster Gele­gen­heit die DBG 26 und StHG 9 dahinge­hend geän­dert wer­den, dass der beson­deren Sit­u­a­tion gewiss­er Steuerpflichtiger bei der Fes­tle­gung der «übri­gen Beruf­skosten» Rech­nung getra­gen wird.
3. Auf­grund des klaren Wort­lauts von DBG 17 wäre es wün­schenswert, wenn ExpaV 2 IV und V dahinge­hend geän­dert wür­den, dass die von den Arbeit­ge­bern getra­ge­nen beson­deren Beiträge den Einkom­men der Expa­tri­ates hinzugerech­net würden.

Ver­fas­sungsmäs­sigkeit der Expatriates-Verordnung
4. Die für die Expa­tri­ates mit aus­ländis­chem Wohn­sitz zuge­lasse­nen beson­deren Beruf­skosten bieten keine Prob­leme hin­sichtlich ihrer Verfassungsmässigkeit.
5. Demge­genüber sind die für die Expa­tri­ates mit schweiz­erischem Wohn­sitz zuge­lasse­nen beson­deren Beruf­skosten prob­lema­tisch im Hin­blick auf die Gle­ich­be­hand­lung mit den schweiz­erischen Steuerpflichti­gen in ver­gle­ich­bar­er Sit­u­a­tion. Um diese Ungle­ich­be­hand­lung abzu­mildern, kön­nte die Beruf­skosten­verord­nung dahinge­hend geän­dert wer­den, dass die Umzugskosten
und die zusät­zlichen Wohnkosten der in einen anderen Kan­ton entsende­ten Arbeit­nehmer abge­zo­gen wer­den können.
6. Bei der Anwen­dung von ExpaV 2 IV und V beste­ht poten­tiell ein Prob­lem hin­sichtlich der Vere­in­barkeit mit dem Grund­satz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit. Da die Beiträge der Arbeit­ge­ber an die Kosten der Expa­tri­ates nicht als deren Einkom­men betra­chtet wer­den, ist nicht aus­geschlossen, dass die Expa­tri­ates unter­halb ihrer wirtschaftlichen Leis­tungs­fähigkeit besteuert wer­den, dies im Wider­spruch mit den in BV 127 fest­gelegten Grund­sätzen der Besteuerung, wenn der Arbeit­ge­ber die Beiträge nicht ausweist. Um dies zu ver­hin­dern, wäre es angezeigt, die ExpaV dahinge­hend zu ändern, dass die von den Arbeit­ge­bern getra­ge­nen beson­deren Beiträge dem Einkom­men der Expa­tri­ates hinzugerech­net wür­den (die diese dann abziehen würden).