Sekretariat WEKO publiziert Schlussbericht in Sachen Gebäudeversicherung Bern

In der Vor­abklärung gemäss Art. 26 KG betr­e­f­fend die Gebäude­ver­sicherung Bern (GVB) hat das Sekre­tari­at der Weko seinen Schluss­bericht pub­liziert. Die Vor­abklärung sollte Auf­schluss darüber geben, ob sich die GVB in den Märk­ten für Gebäudezusatzver­sicherun­gen und für Neben­tätigkeit­en im Bere­ich der Gebäude­ver­sicherung möglicher­weise unzuläs­sig im Sinne von Art. 7 KG verhält. 
Hin­ter­grund der Vor­abklärung bildete die Revi­sion des Gebäude­ver­sicherungs­ge­set­zes des Kan­tons Bern (GVG, BSG 873.11) im Jahr 2010. Im Zuge der Revi­sion hat­te der kan­tonale Geset­zge­ber den unternehmerischen Hand­lungsspiel­raum der GVB, ein­er selb­ständi­gen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigen­er Rechtsper­sön­lichkeit unter der Auf­sicht des Regierungsrates des Kan­tons Bern, deut­lich aus­geweit­et. Dies namentlich im Bere­ich der frei­willi­gen Gebäudezusatzver­sicherun­gen sowie im Hin­blick auf bes­timmte Neben­tätigkeit­en im Zusam­men­hang mit der Haupt­tätigkeit der GVB. Das GVG bzw. die zuge­hörige Gebäude­ver­sicherungsverord­nung ver­lan­gen in diesem Zusam­men­hang den Betrieb durch selb­ständi­ge Gesellschaften. Die GVB ist diesen Vor­gaben durch die Grün­dung zweier Tochterge­sellschaften nachgekommen.
Die sach­lich rel­e­van­ten Märk­te der Gebäudezusatzver­sicherun­gen und der Neben­tätigkeit­en im Bere­ich der Gebäude­ver­sicherun­gen gren­zte das Sekre­tari­at in räum­lich­er Hin­sicht region­al auf den Kan­ton Bern (Gebäudezusatzver­sicherun­gen) sowie nation­al auf die Schweiz (Neben­tätigkeit­en) ab. Auf eine Prü­fung der Mark­t­stel­lung der GVB respek­tive deren Tochterge­sellschaften hat das Sekre­tari­at dann allerd­ings verzichtet, da sich die zu beurteilen­den Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen nach Auf­fas­sung des Sekre­tari­ates allein aus der geset­zlichen Monopol­stel­lung der GVB im Bere­ich der oblig­a­torischen Feuer- und Ele­men­tarschaden­ver­sicherung ergeben. Als poten­tiell wet­tbe­werb­sverz­er­rend erachtete das Sekre­tari­at ins­beson­dere die Nutzung von Dat­en aus dem Monopol­bere­ich, das Ange­bot von Kom­bipro­duk­ten und die Gewährung von Rabattmöglichkeiten.
Die GVB kon­nte den wet­tbe­werb­srechtlichen Bedenken des Sekre­tari­ates allerd­ings durch Abgabe ein­er Verpflich­tungserk­lärung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG begeg­nen. Auf­grund dessen verzichtete das Sekre­tari­at darauf, im Ein­vernehmen mit einem Mit­glied des Prä­sid­i­ums eine Unter­suchung zu eröffnen.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen: Schluss­bericht vom 30. Novem­ber 2011 (PDF).