In der Vorabklärung gemäss Art. 26 KG betreffend die Gebäudeversicherung Bern (GVB) hat das Sekretariat der Weko seinen Schlussbericht publiziert. Die Vorabklärung sollte Aufschluss darüber geben, ob sich die GVB in den Märkten für Gebäudezusatzversicherungen und für Nebentätigkeiten im Bereich der Gebäudeversicherung möglicherweise unzulässig im Sinne von Art. 7 KG verhält.
Hintergrund der Vorabklärung bildete die Revision des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Bern (GVG, BSG 873.11) im Jahr 2010. Im Zuge der Revision hatte der kantonale Gesetzgeber den unternehmerischen Handlungsspielraum der GVB, einer selbständigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit unter der Aufsicht des Regierungsrates des Kantons Bern, deutlich ausgeweitet. Dies namentlich im Bereich der freiwilligen Gebäudezusatzversicherungen sowie im Hinblick auf bestimmte Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit der Haupttätigkeit der GVB. Das GVG bzw. die zugehörige Gebäudeversicherungsverordnung verlangen in diesem Zusammenhang den Betrieb durch selbständige Gesellschaften. Die GVB ist diesen Vorgaben durch die Gründung zweier Tochtergesellschaften nachgekommen.
Die sachlich relevanten Märkte der Gebäudezusatzversicherungen und der Nebentätigkeiten im Bereich der Gebäudeversicherungen grenzte das Sekretariat in räumlicher Hinsicht regional auf den Kanton Bern (Gebäudezusatzversicherungen) sowie national auf die Schweiz (Nebentätigkeiten) ab. Auf eine Prüfung der Marktstellung der GVB respektive deren Tochtergesellschaften hat das Sekretariat dann allerdings verzichtet, da sich die zu beurteilenden Wettbewerbsverzerrungen nach Auffassung des Sekretariates allein aus der gesetzlichen Monopolstellung der GVB im Bereich der obligatorischen Feuer- und Elementarschadenversicherung ergeben. Als potentiell wettbewerbsverzerrend erachtete das Sekretariat insbesondere die Nutzung von Daten aus dem Monopolbereich, das Angebot von Kombiprodukten und die Gewährung von Rabattmöglichkeiten.
Die GVB konnte den wettbewerbsrechtlichen Bedenken des Sekretariates allerdings durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 KG begegnen. Aufgrund dessen verzichtete das Sekretariat darauf, im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung zu eröffnen.
Weitere Informationen: Schlussbericht vom 30. November 2011 (PDF).