Künftig werden im Kanton Zürich keine Bussen mehr verteilt für den Verkauf von Alkohol und Tabak an jugendliche Testkäufer, wie die NZZ in ihrer gestrigen Ausgabe berichtet.
Bisher galten Testkäufe als geeignetes Mittel, um den Verkauf von Alkohol an Jugendliche einzuschränken. Erst im Sommer 2011 hatte der Zürcher Kantonsrat die Alkohol- oder Tabaktestkäufe im Gesundheitsgesetz (§ 48 Abs. 7 nGesG/ZH) gesetzlich verankert. Doch diese Regelung wird künftig nicht mehr umgesetzt. Am Dienstag gab die Statthalterkonferenz des Kantons Zürich bekannt, dass niemand gebüsst wird, wenn er durch einen Testkauf überführt wird.
Dieser Entscheid beruht auf einem Urteil des Obergerichts Zürich von Mitte November. Das Gericht bestätigt „in Übereinstimmung mit der bisherigen kantonalen und eidgenössischen Rechtsprechung“, dass es sich bei Testkäufen um illegale Ermittlungen handelt. Eine solche lässt die Strafprozessordnung (StPO) allerdings nur zu, wenn der Verdacht auf eine schwere Straftat besteht. Der Verkauf von Alkohol an Jugendliche stellt dagegen lediglich eine Übertretung dar.
Wenn man Testkäufe für die Strafverfolgung verwertbar machen wollte, müsste die StPO entsprechend geändert werden, begründet die Zürcher Statthalterkonferenz ihre Entscheidung.
Siehe auch unseren Beitrag über das bundesgerichtliche Urteil 6B_272/2009 vom 22. Juni 2009 zum Testkauf alkoholischer Getränke nach dem Gastgewerbegesetz Basel-Landschaft (§ 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GgG/BL) sowie unsere Berichterstattung über die Totalrevision des Alkoholgesetzes.