2C_188/2011: Kausalabgaben

Die Elek­triz­itätsver­sorgung Tuggen erhob vom Beschw­erde­führer im Zusam­men­hang mit der Erteilung ein­er Baube­wil­li­gung durch die Gemeinde Tuggen ver­schiedene Abgaben, namentlich “Hau­san­schlusskosten” für die elek­trische Zuleitung und einen “EW-Erschlies­sungs­beitrag”. Weit­er wur­den eine “EW-Anschlussge­bühr” und Hau­san­schlusskosten in Aus­sicht gestellt.

Die gegen diese Abgaben erhobene Beschw­erde wurde vom VwGer SZ abgewiesen. Im seinem Entscheid bestätigte auch das BGer die Zuläs­sigkeit der Abgaben, unter anderem hielt es fol­gen­des fest.

Die Grundzüge der Bemes­sung ein­er Abgabe sind zwar grund­sät­zlich auf Geset­zesstufe zu regeln. Aus­nah­men davon sind aber möglich, wenn die Höhe der Abgabe durch das Kos­ten­deck­ungs- und Äquiv­alen­zprinzip begren­zt wird und nicht allein der Geset­zesvor­be­halt diese Schutz­funk­tion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Gemäss dem vor­liegen­den Fall zugrun­deliegen­den “Regle­ment” hat der Eigen­tümer allein die Kosten seines Hau­san­schlusses zu tra­gen. Die vom erstel­len­den Werk auszuweisenden Aufwand­po­si­tio­nen des Anschlusses begren­zen die Höhe der Abgabe. Die Rüge der ungenü­gen­den geset­zlichen Grund­lage erscheint deshalb als unbegründet.

Mit Blick auf den “Erschlies­sungs­beitrag” wird auch im vor­liegen­den Fall die Abgabepflicht an den durch Erschlies­sungs­mass­nah­men bewirk­ten Son­der­vorteil des Grun­deigen­tümers geknüpft. Im vor­liegen­den Fall ist für die Fest­set­zung nicht das son­st übliche Perime­ter­ver­fahren vorge­se­hen, son­dern sie erfol­gt nach fes­ten Abgabesätzen auf­grund der Grund­stück­fläche. Der Geset­zge­ber ist zwar an die übliche Typolo­gie von Erschlies­sungs­beiträ­gen und Anschlussge­bühren nicht gebun­den und kann auch Mis­chfor­men zwis­chen diesen bei­den Abgabeart­en schaf­fen. Die getrof­fene Regelung darf jedoch nicht zu ein­er mit BV 8 unvere­in­baren Ungle­ich­be­hand­lung der Abgabepflichti­gen führen und auch nicht wider­sprüch­lich und damit willkür­lich (BV 9) sein. Der vor­liegend erhobene Erschlies­sungs­beitrag ist unter diesen Gesicht­spunk­ten nicht zu bean­standen (vgl. e. 4.3 f.).