Die Elektrizitätsversorgung Tuggen erhob vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baubewilligung durch die Gemeinde Tuggen verschiedene Abgaben, namentlich “Hausanschlusskosten” für die elektrische Zuleitung und einen “EW-Erschliessungsbeitrag”. Weiter wurden eine “EW-Anschlussgebühr” und Hausanschlusskosten in Aussicht gestellt.
Die gegen diese Abgaben erhobene Beschwerde wurde vom VwGer SZ abgewiesen. Im seinem Entscheid bestätigte auch das BGer die Zulässigkeit der Abgaben, unter anderem hielt es folgendes fest.
Die Grundzüge der Bemessung einer Abgabe sind zwar grundsätzlich auf Gesetzesstufe zu regeln. Ausnahmen davon sind aber möglich, wenn die Höhe der Abgabe durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGE 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Gemäss dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden “Reglement” hat der Eigentümer allein die Kosten seines Hausanschlusses zu tragen. Die vom erstellenden Werk auszuweisenden Aufwandpositionen des Anschlusses begrenzen die Höhe der Abgabe. Die Rüge der ungenügenden gesetzlichen Grundlage erscheint deshalb als unbegründet.
Mit Blick auf den “Erschliessungsbeitrag” wird auch im vorliegenden Fall die Abgabepflicht an den durch Erschliessungsmassnahmen bewirkten Sondervorteil des Grundeigentümers geknüpft. Im vorliegenden Fall ist für die Festsetzung nicht das sonst übliche Perimeterverfahren vorgesehen, sondern sie erfolgt nach festen Abgabesätzen aufgrund der Grundstückfläche. Der Gesetzgeber ist zwar an die übliche Typologie von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren nicht gebunden und kann auch Mischformen zwischen diesen beiden Abgabearten schaffen. Die getroffene Regelung darf jedoch nicht zu einer mit BV 8 unvereinbaren Ungleichbehandlung der Abgabepflichtigen führen und auch nicht widersprüchlich und damit willkürlich (BV 9) sein. Der vorliegend erhobene Erschliessungsbeitrag ist unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. e. 4.3 f.).