4A_479/2011: Auslegung eines Maklervertrags (Verzicht auf Kausalitätserfordernis)

Ein vom BGer geschütztes Urteil des HGer ZH zeigt, dass es gefährlich sein kann, bei Ver­tragsver­hand­lun­gen Vorschläge zu machen, die zu weit gehen und dann von der Gegen­seite expliz­it abgelehnt wer­den. Das Fehlen des abgelehn­ten Vorschlags im Ver­trag kann dann – da der Vorschlag ja Ver­hand­lungs­ge­gen­stand war – als qual­i­fiziertes Schweigen ver­standen werden.

So war es auch im vor­liegen­den Fall. Zu beurteilen war ein Mak­lerver­trag, der u.a. vor­sah, dass die Auf­tragge­berin Kun­den, die sie selb­st akquiri­ert hat­te, dem Mak­ler zur weit­ere Ver­hand­lung und zum Ver­tragsab­schluss weit­erzuleit­en waren; in diesem Fall hat­te der Mak­ler einen reduzierten Provisionsanspruch.

Strit­tig war u.a., ob diese Weit­er­leitungspflicht auch für einen ganz bes­timmten Kun­den galt, den die Auf­tragge­berin — mit Wis­sen des Mak­lers — bere­its während der Ver­hand­lun­gen des Ver­trags im Auge hat­te (Vorken­nt­nis).Das HGer kam auf­grund von Äusserun­gen während der Ver­tragsver­hand­lun­gen zum Ergeb­nis, dass sich die Weit­er­leitungspflicht auch auf diesen Kun­den erstreck­te. Eine solche Vere­in­barung kann wirk­sam geschlossen wer­den, weil das Kausal­ität­ser­forder­nis iSv OR 413 I dis­pos­i­tiv ist. Die Auf­tragge­berin hat­te näm­lich zuerst eine Regelung vorgeschla­gen, wonach ein Abschluss mit bes­timmten Inter­essen­ten, u.a. dem späteren Käufer, keine Pro­vi­sion­spflicht aus­löse. Die Mak­lerin hat­te dies expliz­it abgelehnt und als Gegen­vorschlag die dann akzep­tierte und vere­in­barte  Weit­er­leitungspflicht unter­bre­it­et. Dass die Kun­den­gruppe, in die der spätere Käufer fiel, davon nicht mehr ausgenom­men war, musste vor dem Hin­ter­grund der Ver­tragsver­hand­lun­gen als qual­i­fiziertes Schweigen ver­standen werden.